Sie sollten sich mit Ihrem Anliegen an den Rentenversicherungsträger wenden. Dieser wird zunächst Rückfrage bei Ihrem ehemaligen Arbeitgeber halten. In Ausnahmefällen ist auch eine Glaubhaftmachung möglich. Diesbezüglich wenden Sie sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger.
Die zu diesem Thema eingestellten Beiträge spiegeln nicht die derzeitige Rechtslage wieder. Zur allgemeinen Information Folgendes:
Voraussetzung für die Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste ist, dass der Versicherte in der betreffenden Zeit
- der Sozialversicherungspflicht unterlegen hat,
- Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt hat und
- seine Möglichkeiten der Beitragszahlung zur FZR voll genutzt hat (§ 256a Abs. 3 SGB VI).
Eine Berücksichtigung zusätzlicher Verdienste kommt wegen § 260 S. 2 SGB VI nur für Beitragszeiten in Betracht, in denen die in der Sozialpflichtversicherung bzw. ab 01.03.1971 auch in der FZR versicherbaren Verdienste nach Umrechnung mit den Werten der Anl. 10 zum SGB VI die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze nicht überschreiten.
Nachweis zusätzlicher Arbeitsverdienste:
Die Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste wirkt sich wegen der Begrenzung auf die jeweilige Beitragbemessungsgrenze grundsätzlich nur in den Zeiträumen 01.01.1950 bis 31.12.1950 und 01.09.1952 bis 28.02.1971 rentensteigernd aus. Abweichend davon können bei bergbaulich Versicherten zusätzliche Arbeitsverdienste in den Zeiträumen 01.06.1949 bis 28.02.1971 und (bei Zugehörigkeit zur FZR) 01.01.1974 bis 31.12.1976 rentensteigernd wirken.
Ab 01.01.1977 ist für Beschäftigte eine Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsverdienste grundsätzlich ausgeschlossen, weil für sie ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestand, die dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste in voller Höhe in der FZR zu versichern.
Da in den Versicherungsunterlagen nur die Arbeitsverdienste bescheinigt worden sind, für die seinerzeit Beiträge zur Sozialpflichtversicherung und - ab 01.03.1971 - zur FZR gezahlt wurden, müssen zur Feststellung der zusätzlichen Arbeitsverdienste die tatsächlichen, dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverdienste nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt regelmäßig durch Arbeitsverdienst-bescheinigungen der früheren Arbeitgeber. Er kann auch durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen des Versicherten oder der früheren Arbeitgeber geführt werden.
Erzielten Versicherte während der Zeit ab 01.01.1977 aus abhängiger Beschäftigung einen Arbeitsverdienst von mehr als 1.200,00 M monatlich und daneben aus selbständiger Erwerbstätigkeit (01.01.1977 bis 30.11.1989) ein weiteres Einkommen, war zunächst das auf Grund des Arbeitsrechtsverhältnisses erzielte Einkommen (dem Grunde nach) beitragspflichtig. Das daneben aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen unterlag dagegen nur nachrangig der Beitragspflicht. Wegen des Vorranges der Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsrechtsverhältnisses existiert erst dann ein zusätzlicher Arbeitsverdienst i. S. v. § 256a Abs. 3 SGB VI, wenn das Einkommen aus dem Arbeitsrechtsverhältnis in höchstmöglichem Umfang versichert wurde. Hat der Versicherte lediglich von der begrenzten FZR Gebrauch gemacht, sind zusätzliche Arbeitsverdienste i. S. v. § 256a SGB VI nicht anzuerkennen, wenn ein Versicherter neben einer abhängigen Beschäftigung mit einem Arbeitsverdienst von mehr als 1.200,00 M monatlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt hat.
Zusätzliche Arbeitsverdienste sind regelmäßig dann zu berücksichtigen, wenn der in den Versicherungsunterlagen bescheinigte Arbeitsverdienst der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der Sozialpflichtversicherung (600,00 M monatlich, 7.200,00 M jährlich) entspricht.
Verfahren zum Nachweis der zusätzlichen Arbeitsverdienste:
Der Nachweis zusätzlicher Arbeitsverdienste erfolgt entweder anhand von Arbeitsverdienstbescheinigungen oder sonstigen aussagekräftigen Dokumenten.
Arbeitsverdienstbescheinigungen:
Offensichtlich vollständig oder teilweise falsche Arbeitsverdienstbescheinigungen sind ohne weitere Prüfung zurückzuweisen. Offensichtlich falsch sind z. B. Arbeits-verdienstbescheinigungen, wenn
- der bescheinigte Arbeitsverdienst erkennbar Verdienstbestandteile enthält, die generell nicht der SV-Pflicht unterlagen oder
- die bescheinigten Zeiträume von den lt. Versicherungsunterlagen bescheinigten Zeiträumen erheblich abweichen (z. B. Zeiten des gesetzlichen Wehrdienstes werden als Zeiten einer Betriebszugehörigkeit mit Arbeitsverdienst bescheinigt).
Der Versicherte ist unverzüglich über die Zurückweisung zu informieren, damit er vor Bescheiderteilung die Möglichkeit der Herbeiführung einer Berichtigung hat.
Ist die Arbeitsverdienstbescheinigung vom Arbeitgeber nicht anhand von Lohn- bzw. Gehaltsunterlagen, sondern anhand von Arbeitsverträgen o. ä. erstellt worden (z. B. ersichtlich, wenn trotz in unterschiedlicher Höhe bescheinigter Arbeitsverdienste in den Versicherungsunterlagen in der Arbeitgeberbescheinigung kalenderjährlich gleich hohe Verdienste bescheinigt wurden), ist der zusätzliche Arbeitsverdienst wie bei Vorlage von Arbeitsverträgen festzustellen.
Andere Nachweise:
Der Nachweis zusätzlicher Arbeitsverdienste kann auch durch Arbeitsverträge, Mittei-lungen über Gehaltsveränderungen oder ähnliche Unterlagen erbracht werden, wenn diese die Höhe des Arbeitsverdienstes und den Zeitraum, für den er gezahlt wurde, erkennen lassen. Arbeitsverdienstbestandteile, deren Zahlung von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig war - z. B. Leistungszulagen -, können jedoch nur anhand von Lohn- oder Gehaltsstreifen bzw. -abrechnungen, nicht jedoch aufgrund von Arbeitsverträgen oder Gehaltsänderungsmitteilungen nachgewiesen werden.
Werden zusätzliche Arbeitsverdienste durch Arbeitsverträge, Gehaltsänderungsmitteilungen o. a. nachgewiesen, so sind sie ggf. in dem Verhältnis zu kürzen, in dem der Arbeitsverdienst, für den Beiträge zur Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, zur Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steht.