Die Vorschrift des § 203 SGB VI enthält Beweiserleichterungen für Versicherte, die glaubhaft machen, dass für sie RV-Pflichtbeiträge gezahlt bzw. ihre Beitragsanteile vom Arbeitsentgelt abgezogen worden sind, wenn für Beschäftigungen keine Versicherungsunterlagen bzw. Entgeltmeldungen beim RV-Träger vorliegen.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__203.html
(1) Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen.
(2) Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt.
Die Zeiten sind nachgewiesen, wenn entweder der zeitliche Umfang der Beitragszeit nachgewiesen oder der zeitliche Umfang der Beitragszeit glaubhaft und die Höhe des Arbeitsentgelts nachgewiesen ist. Ist der Nachweis der Beitragszeit nicht möglich, muss der Versicherte glaubhaft machen, dass er während der Ausübung der Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag und dass für diese Zeit Beiträge gezahlt wurden. Es sind alle Möglichkeiten der Glaubhaftmachung, auch im Hinblick auf § 21 SGB X, auszuschöpfen. Von einer Glaubhaftmachung ist auszugehen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde und die hierfür erforderlichen Beiträge an die Einzugsstelle abgeführt worden sind. Bei der Beweiswürdigung sind stets die Gesamtumstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Als geeignete Mittel der Glaubhaftmachung kommen neben Unterlagen der Krankenkasse, des Arbeitgebers und sonstiger Belege des Versicherten (z. B. Lohnsteuerkarten, Lohnabrechnungen, die dem Versicherten vom Arbeitgeber auszuhändigende Bescheinigung über die Meldung einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach der DEVO/DÜVO/DEÜV) auch Zeugenerklärungen in Betracht.
Ihre Kollegen werden tatsächlich nur bestätigen können, dass Sie dort gearbeitet haben, nicht aber, dass für Sie Beiträge entrichtet bzw. Ihnen vom Lohn einbehalten und an die Krankenkasse als Einzugsstelle abgeführt wurden.
Die eigene eidesstattliche Versicherung des Versicherten ist als Mittel der Glaubhaftmachung nicht zulässig, da die Abgabe einer Versicherung an Eides statt in § 203 Abs. 1 SGB VI nicht vorgesehen ist.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…