Hallo Tina Weiß,
zu a): während der Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin Anspruch auf Übergangsgeld (höchstens für 42 Tage) aber längstens bis zum Ende der Maßnahme. Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld besteht nicht, da Sie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.
zu b): hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.