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Experten-Antwort

Gleiche Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit kurz vor Ende der LTA wie vor Beginn dieser Maßnahme

von Tina Weiß12.02.2019 | 11:31
427 Ansichten
4 Antworten

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Liebe Experten, mich interessiert folgender und hoffentlich nicht eintretender Fall: bevor ich eine 10-monatige LTA-Maßnahme mit Bezug von Übergangsgeld begonnen habe, war ich 78 Wochen lang arbeitsunfähig krank und erhielt zuerst Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld. Noch während der Krankengeldzahlung wurde mein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst. a) Was passiert, wenn ich noch vor Ende der LTA-Maßnahme (Ende: 31.03.19) z.B. am 15.03.19 an derselben Krankheit erkranke, wegen der ich so lange arbeitsunfähig war und wenn ich dann z.B. bis zum 15.05.19 arbeitsunfähig bin? => erhalte ich trotz Ende der LTA-Maßnahme z.B. Anschlussübergangsgeld, und wenn ja, wie lange und in welcher Höhe? Ein Krankengeldanspruch für diese selbe Krankheit liegt hier nicht mehr vor. Lt. Anruf bei der Arbeitsagentur könnte ich mich erst dann arbeitssuchend melden, wenn ich wieder gesund bin. b) wie a), jedoch eine neue Krankheit, für die ich in der Vergangenheit noch kein Krankengeld erhalten habe: hier müsste meines Wissens die Krankenkasse ab dem 01.04.2019 Krankengeld bezahlen, aber in welcher Höhe, d.h. wird das Krankengeld vom vorherigen Verdienst gerechnet oder vom Übergangsgeld? Vielen Dank, mfG Tina Weiß

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tina Weiß,

zu a): während der Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin Anspruch auf Übergangsgeld (höchstens für 42 Tage) aber längstens bis zum Ende der Maßnahme. Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld besteht nicht, da Sie aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen.

zu b): hierzu wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

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3 Antworten

Ulliam 12.02.2019 | 19:12
Krankengeld erhältst du nach Aussteuerung 36 Monate nach den ersten Krankheitstag. Musst du nachschauen, wann der war.
Tina Weißam 13.02.2019 | 08:58
Vielen Dank für Ihre/Deine Antworten :-) So ganz verstanden habe ich jetzt aber nicht, wer im Fall a) für mich zuständig wäre, wenn ich also an derselben Krankheit wie vor der LTA-Maßnahme wieder erkranken sollte => auf Krankengeld habe ich da ja nämlich keinen Anspruch mehr.
Ulliam 13.02.2019 | 16:47
Wenn das Krankengeld aufgebraucht ist, erhältst du Alg1 als Nathlosigkeitsregelung
Deutsche Rentenversicherung
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