Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenBisher galten alle Vereinbarungen, die die Verwendung von Arbeitszeiten oder Arbeitsentgelt für Freistellungen von der Arbeit ermöglichen, als flexible Arbeitszeitregelungen. Zukünftig wird zwischen Wertguthabenvereinbarungen und sonstigen Arbeitszeitvereinbarungen unterschieden. Wertguthabenvereinbarungen liegen hiernach im Rahmen der bisherigen Definition flexibler Arbeitszeitregelungen nur dann vor, wenn ein Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben aufgebaut wird. Sonstige Arbeitszeitvereinbarungen sind Vereinbarungen, die die flexible Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen ermöglichen.
Daher werden auch Arbeitszeitregelungen wie zum Beispiel Gleitzeitvereinbarungen, die eine Freistellung von mehr als 250 Stunden ermöglichen, zukünftig nicht mehr von den besonderen Regelungen für Wertguthabenvereinbarungen erfasst werden.
Das bedeutet, dass die "Deckelung" auf 250 Stunden bei Gleitzeitvereinbarungen entfällt.
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