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Gleitzone Niedriglohnsektor - Rückerstattung

von Bismarckhering12.03.2008 | 14:05
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! 1. )Seit 1.6.2004 arbeite ich für meinen Arbeitgeber im Rahmen einer studentischen Beschäftigung mit einem Verdienst von durchschnittlich 400-550€ monatlich. (Hierbei kann es gelegentlich vorkommen, dass ich den ein oder anderen Monat unter 400€ brutto rutsche, im Jahresschnitt ergibt jedoch immer ein Schnitt von über 400 und unter 500€.) 2. Seit Beginn meiner Tätigkeit wurde mein RV-Beitrag nicht im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der Gleitzone Niedriglohnsektor abgerechnet, sondern "konventionell" nach der "alten" Methode, sprich 19,5% Beitragssatz zu jeweils 50% von mir und meinem Arbeitgeber getragen. 3. Im Frühjahr/Sommer 2006 habe ich diesen Fehler gemerkt und meinen AG darauf Aufmerksam gemacht. Nach etlichen Monaten und einer Überprüfung der Lage durch den privaten Finanzprüfer meines AG konnte mir letzterer bestätigen, dass hier vermutlich falsch abgerechnet wurde. Von diesem Zeitpunkt an wurde nach dem Gleitzonen-Niedriglohnsektor-Modell abgerechnet. 4. Für den vermutlich mehr als zweijährigen Zeitraum vorher jedoch habe ich "zuviel" bezahlt. Laut AG könne ich hier mit einer Rückerstattung durch die RV rechnen, jedoch erst wenn die nächste Aussenprüfung stattfinde, da sich da vorher nichts machen liesse... 5. Seit nunmehr fast 2 Jahren warte ich nun auf die nächste Aussenprüfung. Da ich als Student notorisch knapp bei Kasse bin, könnte ich eine Finanzspritze in Form einer Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge gut gebrauchen. Daher nun meine Frage: Kann ich tatsächlich mit einer Rückerstattung rechnen und falls ja, lässt sich diese nicht beschleunigen oder muss ich tatsächlich darauf warten, bis irgendwann mal wieder eine Aussenprüfung meines AG stattfindet? Vielen Dank schon mal für Ihre Auskunft!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Beitragszahlung dürfte in der Tat durch die zuständige Krankenkasse zu überprüfen sein (§ 28h Abs. 2 SGB IV). Die Unrecht entrichteten Beiträge werden dann auf Antrag erstattet.

1 Antworten

Knut Rassmussenam 12.03.2008 | 15:15
Auweja, auf den Betriebsprüfer warten, das ist ja ein Rat ... Warte ruhig mit der Steuererklärung, bis mal ein netter Herr vom Hauptzollamt vor der Tür steht. Nein, im Ernst, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse. Sofern nicht Beiträge verjährt sind, ist immer diese zuständig.
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