Hallo Reisender,
mit der Volksrepublik China besteht nur ein sog. Entsendeabkommen. Dieses sieht vor, dass für Arbeitnehmer, die von ihrem Unternehmen vorübergehend im anderen Vertragsstaat beschäftigt werden, eine Doppelversicherung und damit die doppelte Beitragsbelastung zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vermieden wird. Weitere Regelungen, zum Beispiel zum Erwerb von Rentenansprüchen oder zur Zahlung von Renten, enthält dieses Abkommen nicht.
Soweit es sich in Ihrem Fall (wie von Ihnen beschrieben) also nicht um eine Entsendung handelt, wären die einzelnen Beschäftigungen tatsächlich getrennt voneinander zu betrachten – mit der Folge, dass Sie für die Beschäftigung in Deutschland Beiträge zur deutschen Sozialversicherung und für die Beschäftigung in China nach den dortigen gesetzlichen Regelungen ggf. Beiträge zur chinesischen Sozialversicherung zahlen müssen.