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Experten-Antwort

Große Witwenrente

von Miriam Hofmeister30.03.2017 | 13:02
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7 Antworten

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Guten Tag, ich bin eine allein erziehende Witwe und habe ein Halbwaisenrenten berechtigtes Kind, das aber jetzt schon 19 Jahre alt ist. Außerdem habe ich noch 2 Kinder unter 18 (die sind aber nicht Halbwaisenrenten berechtigt). Ich bekomme, wegen einer anerkannten Berufskrankheit meines verstorbenen Mannes, die Witwenrente von der BG Bau. Die hat mir jetzt die große Witwenrente gekürzt weil das Halbwaisenrenten berechtigte Kind über 18 ist. Werden die beiden anderen Kinder, die ich erziehe und die unter 18 sind, nicht mit angerechnet? Bei der "normalen" Rentenversicherung bekomme ich die große Witwenrente weiter. Ist der Bescheid korrekt, oder soll ich Widerspruch einlegen, weil ich doch Anspruch auf die große Rente habe? Vielen Dank im Vorraus Beste Grüße Miriam Hofmeister

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Frau Hofmeister,

Ihre Frage betrifft eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sollten Ihre Anfrage daher direkt an Ihren Unfallversicherungsträger richten.

Wir möchten trotzdem darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen für eine große Witwenrente wegen der Erziehung/Pflege eines Kindes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 SGB VI) und der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Bst. a SGB VII) nicht identisch sind.

Auszug § 65 SGB VII (zur großen Witwenrente wegen eines Kindes)

„solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde“

Mit freundlichen Grüßen

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6 Antworten

Fastrentneram 30.03.2017 | 13:20
Die Frage müssen Sie der BG Bau stellen und nicht in diesem Forum der gesetzlichen Rentenversicherung!
Miriam Hofmeisteram 30.03.2017 | 13:25
Warum? Ich möchte doch die Gesetzeslage dazu wissen. Ist die nicht gleich?
Klugpuperam 30.03.2017 | 13:36
Nunja, die Rentenversicherung arbeitet nach dem SGB VI, die Unfallversicherung nach dem SGB VII. Daher wird es wohl auch Abweichungen in den jeweiligen Verfahren geben. Mit einem Widerspruch gegen den Bescheid der BG Bau vergeben Sie sich nichts. Aber die Begründung " Die RV macht das aber anders!" wird nicht ausreichen. Sie sollten sich den Bescheid der BG noch einmal erläutern lassen. Das ist jetzt auch kein Sachverhalt, den man hier im Forum klären wird.
senf-dazuam 30.03.2017 | 15:08
Hallo Miriam Hofmeister! Laut § 67 des SGB VII ist Ihr Kind ggf. bis zum 27. Lebensjahr waisenrentenberechtigt, wenn es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen freiwilligen Dienst leistet oder sich in einer Übergangszeit z.B. zwischen Ausbildungsabschnitten befindet. Sonst wird die große Witwenrente der GUV wieder aufleben, wenn Sie das 47. Lebensjahr vollendet haben.
Miriam Hofmeisteram 05.04.2017 | 11:07
Vielen Dank für die Antworten! Jetzt habe ich dazu aber noch eine Frage. Kann es sein, da ich ja jetzt weniger Rente aus der Unfallversicherung bekomme, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch einen Teil Rente bezahlt, da ich dort ja die große Witwenrente weiter bekomme, weil ich noch 2 Minderjährige Kinder habe? Und wenn ja, wo muss ich meinen Antrag stellen. Vielen Dank
W*lfgangam 10.04.2017 | 23:24
Zitat von Miriam Hofmeister anzeigenausblenden
Hallo Miriam Hofmeister, leider sind manche Experten-Teams etwas 'schludrig', wenn es um 3-5 Tage alte Nachfragen/gar nicht beantwortete Fragen geht! Daneben hat Ihnen die/derExperte/in schon den richtigen Hinweis gegeben, dass wir es hier mit 2 unterschiedlichen Rechtsbereichen zu tun haben - RV ./. UV. > Und wenn ja, wo muss ich meinen Antrag stellen. In der RV ist alles i.O., die waisenrentenberechtigten Kinder werden weiter angerechnet/erhöhter Freibetrag, die Witwen- wie Waisenrente stimmt somit weiterhin - unter Berücksichtigung zu 'neuen' UV-Rente. Wenn Sie aber dazu doch noch abschließende Fragen haben, kann Sie jede Beratungsstelle DRV oder Rathaus/Versicherungsamt aufklären ...bei Zweifel/Unkenntnis fragen die auch noch mal 'oben' nach, ob das alles so richtig ist. Gruß w.
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