Hallo Frau Hofmeister,
Ihre Frage betrifft eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie sollten Ihre Anfrage daher direkt an Ihren Unfallversicherungsträger richten.
Wir möchten trotzdem darauf hinweisen, dass die Voraussetzungen für eine große Witwenrente wegen der Erziehung/Pflege eines Kindes aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 46 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 und 3 SGB VI) und der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 Bst. a SGB VII) nicht identisch sind.
Auszug § 65 SGB VII (zur großen Witwenrente wegen eines Kindes)
„solange Witwen oder Witwer ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deswegen nicht hat, weil das 27. Lebensjahr vollendet wurde“
Mit freundlichen Grüßen