Hallo Steuerbüro,
das Einkommen wird nur dann tatsächlich auf die Rente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag überschreitet. Der Freibetrag liegt ab 1.7.2012 in den alten Bundesländern bei 741,05 EUR und in den neuen Bundesländern bei 657,89 EUR . Wenn man Kinder hat erhöht sich ggf. der Freibetrag.
Übersteigt das Nettoeinkommen den Freibetrag, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.
Bis auf wenige Ausnahmen werden nahezu alle Einkommensarten auf die Witwenrente angerechnt.
Dabei wird zwischen den verschieden Einkommensarten unterschieden. Beim Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung gilt als monatliches Einkommen grundsätzlich das durchschnittlich
Vorjahreseinkommen einschließlich etwaiger Sonderzahlungen (Weihnachts- und Urlaubsgeld). Wenn im Vorjahr kein Einkommen bezogen wurde, gilt das monatliche Einkommen als laufendes Einkommen. Die Prüfung erfolgt immer Im Einzelfall.