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Experten-Antwort

Große Witwenrente

von Wetterfrosch04.11.2022 | 10:37
227 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Beratungsteam. Gibt es eine gesetzliche Grundlage, wenn ja welche, für 1. den Abzug von Beiträgen zur Krankenkasse inklusive des Zusatzbeitrages und den der Pflegeversicherung bei dem verstorbenen Rentner und 2. bei der hinterbliebene Ehefrau in der Berechnung zur großen Witwenrente? Vielen Dank für ihre Antwort bereits im voraus!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wetterfrosch,

ich schließe mich den Ausführungen von Larez an. Bei weiteren Fragen sollten Sie sich unter Vorlage Ihres Rentenbescheides individuell beraten lassen. Dort können die einzelnen Berechnungsschritte detailliert anhand ihrer Zahlen erläutert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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7 Antworten

Larezam 04.11.2022 | 11:41
Nein. Typischerweise werden für den Verstorbenen Zeiten nach Tod noch gezahlten KV-Beiträge erstattet. Um Übrigen dürfen sich Witwenrente und Rente des Verstorbenen auch nicht überschneiden. Sie sollten sich also „alles“ nochmal genau anschauen. Was allerdings korrekt ist, ist dass die Witwe Beiträge aus Ihrer eigenen und der Witwenrente zahlen muss - auf das „Gesamteinkommen“ eben.
Wetterfroscham 04.11.2022 | 12:01
Hallo Larez, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe meine Frage allerdings nicht ganz korrekt gestellt. Das ist mir bei Ihrer Antwort aufgefallen. Ich versuche mein Anliegen auf den Punkt zu bringen: bei der Berechnung der Großen Witwenrente werden zuerst bei dem verstorben Ehegatten (bereits Rentner) die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung und der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung abgezogen. Später werden dann bei der Berechnung der großen Witwenrente wieder die o. g. Beiträge abgezogen! Welche gesetzlich Grundlagen sind für diese zweifachen Abzug abgewendet worden? Vielen Dank im voraus!
Abeckyam 04.11.2022 | 12:23
Hallo, So ganz verstehe ich ihr Anliegen immer noch nicht. Die Witwenrente wird doch nur einmal ausgezahlt. Also gibt es auch nur einmal Abzüge und zwar ihre eigenen Abzüge, da sie ja die Witwenrentenbezieherin sind.
Schadeam 04.11.2022 | 12:36
Und bevor wieder gefragt wird warum der Tote Beiträge zahlen muss? Nein, der Tote zahlt natürlich nichts; die Witwe zahlt aus Ihrem Gesamtrenteneinkommen, also aus Alters- und auch aus der Witwenrente. Die ist so seit gefühlten 40 Jahren - die Rechtsgrundlage rauszusuchen, das mögen andere tun.
Wetterfroscham 04.11.2022 | 12:51
Vielen Dank für die vielen Rückmeldungen! Zum Verständnis: ich bin Vollzeit angestellt und habe ein Kind über 18 Jahren in Ausbildung. Bei der Berechnung meiner großen Witwenrente wird von der Rentenversicherung die Versicherungsbeiträge von der Bruttorente meines verstorbenen Mannes, der bereits Erwerbsminderungsrente bezog und nicht mehr erwerbstätig war!, abgezogen. Im Anschluss erfolgt der Abzug der o. g. Beiträge erneut dann unter Berücksichtigung meines anrechenbaren Einkommens! Meine Frage lautet: welche gesetzliche Rechtsgrundlage ist dafür verantwortlich?
Larezam 04.11.2022 | 13:14
Sie bringen da etwas durcheinander: Bei der Einkommensanrechnung wird (vereinfacht) Ihr Netto einkommen (deshalb Abzug der Beiträge) auf die Witwenrente angerechnet. Über den „Abzug“ an dieser Stelle können Sue froh sein, denn: je niedriger Ihr (anzurechnendes) Einkommen, desto geringer der Anrechnungsbetrag, höher die Witwenrente. (Ich hoffe ich habe es jetzt richtig verstanden)
DRVam 04.11.2022 | 12:26
Es werden 2 Renten bezogen (eigene Altersrente und Witwenrente). Für beide Leistungen sind Sozialabgaben an die Krankenkasse abzuführen.
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