Der Rentenartfaktor drückt das Sicherungsziel einer Rente aus. Nach § 82 Nr. 1 SGB VI wird dies bei der Altersrente mit einem Faktor von 1,3333 berücksichtigt. Witwen und Witwern wird hier stets einer geringerer Rentenartfaktor zugrunde gelegt, da ein Haushaltsangehöriger nicht mehr da ist. In Ihrem Fall ist dies nach § 265 Abs. 7 SGB VI mit 0,8 zutreffend berechnet worden.
Sonderfall der Hinterbliebenenrenten: bei der Erziehungsrente ... an geschiedene frühere Ehegatten, die ein Kind bis zum 18. Lebensjahr erziehen, ... gilt der Multiplikator 1,3333.
Aus der Ferne betrachtet würde meines Erachtens eine gerichtliche Klärung nicht zum Erfolg führen.