Hallo Alex Bender,
die Leistung aus Ihrer Betrieblichen Versorgung an Ihre Frau wäre kein anrechenbares Einkommen bei einer eventuellen Witwenrente. Begründung ist jedoch hier nicht der § 114 SGB IV - es hat also nichts mit alter oder neuer Rechtslage zu tun. Vielmehr wird auf die Witwenrente immer nur "eigenes", also selbst erwirtschaftetes Einkommen der Witwe angerechnet, nicht jedoch Leistungen aus der Versicherung eines Verstorbenen, welches an seine Hinterbliebenen ausgezahlt wird (Ausnahme: Ruhensberechnung bei parallelen Ansprüchen auf Witwenrente aus Renten- und Unfallversicherung bei Arbeitsunfällen, aber das ist eine andere Baustelle).
Rechtsgrundlage: Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18a SGB IV, wonach anzurechnen sind
- Erwerbseinkommen der Witwe (also Arbeitsentgelt oder selbständiges Einkommen)
- Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen sollen (sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen; also Arbeitslosengeld, Krankengeld, Renten usw. = Leistungen, die aufgrund eigener Versicherung erworben wurden für den Fall Fall vorübergehender oder dauerhafter Unmöglichkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen). Die Hinterbliebenenleistung aus der betrieblichen AV erfüllt diesen Zweck nicht, sondern soll den weggefallenen Unterhaltsbeitrag des Verstorbenen ausgleichen.