Hallo Herr Meyer,
Voraussetzung für die Zahlung eines Gründungszuschusses nach dem Recht der Arbeitsförderung ist, dass Sie u.a. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt. Die Voraussetzung, dass bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen bestehen muss, wird zwar seitens der Rentenversicherung nicht zwingend gefordert, allerdings muss ein Grundanspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestehen.
In Ausnahmefällen kann der Gründungszuschuss jedoch im Anschluss an eine geförderte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben auch dann bewilligt werden, wenn kein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III mehr besteht, jedoch auf diese Weise das Rehabilitationsziel - die berufliche Eingliederung - erreicht werden kann. Es ist auch nicht erforderlich, dass vor einer Existenzgründung eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III tatsächlich gezahlt wurde. Ausreichend ist, wenn ein Grundanspruch besteht, die Zahlung aber unterbleibt, weil beispielsweise die Ruhensvorschriften des SGB III greifen. Da der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III bei Ihnen bereits im Juni 2013 ausgelaufen ist, der Antrag aber erst im August 2013 gestellt wurde, bestand zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Grundanspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB III.
In Einzel-/Ausnahmefällen kann ein Gründungzuschuss auch dann noch bewilligt werden, wenn kein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III mehr besteht, jedoch auf diese Weise das Rehabilitationsziel (die berufliche Eingliederung) erreicht werden kann. Nachdem Ihr Widerspruch abgewiesen wurde, kann Ihnen nur der Weg vor das Sozialgericht weiterhelfen.