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Experten-Antwort

Gründungszuschuss grenznahes Ausland

von VIA 0329.07.2010 | 13:27
1704 Ansichten
4 Antworten

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Ich möchte mich als Gastronom selbstständig machen im grenznahen Ausland. Restaurant ist im Ausland. Wohnort in BRD. Tägliches Pendeln ist möglich. Soweit ich weiß, kann ein Gründungszuschuss unter dieser Konstelation in Frage kommen. Voraussetzung ist die entspr. Erforderlichkeit des Zuschusses. Was ist damit gemeint? Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit der Zuschuss erforderlich ist?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 29.07.2010 | 15:37

Zunächst einmal kann ich leider nur auf die Zuständige Agentur für Arbeit verweisen und zu diesem Thema als Laie bzw. Nicht-Experte antworten!

Kann mir vorstellen, dass ein Gründungszuschuss u.a. nur dann erforderlich ist, solange Einkünfte erzielt werden, die ein gewisses Maß nicht überschreiten.

3 Antworten

Nixam 29.07.2010 | 19:15
Meines Wissens zielen Gründungszuschüsse als Leistung der Deutschen Rentenversicherung darauf ab, Sie in Brot und Arbeit zu bringen, damit Sie eine versicherungspflichtige/selbständige Tätigkeit mit Rentenbeiträgen(antragspflichtversicherter Selbständiger etc)in Deutschland ausüben. Deshalb ist fraglich, ob Sie es schaffen werden, Ihren Fachberater für Rehabilitation davon zu überzeugen, Ihnen einen Gründungszuschuss zu bewilligen für eine grenznahe Auslandstätigkeit, bei der Sie Steuern und ggf SV-Beiträge im Ausland entrichten, aber die Hilfen(Gründungszuschuss) von der deutschen DRV erhalten sollen. Im übrigen: Wovon reden wir bei Gründungszuschuss? Die DRV zahlt einen Beitrag. Es handelt sich um einen Betrag in etwa in Höhe von EUR 300,-- monatlich, der lediglich dazu dienen soll, Ihre SV-Beiträge zu finanzieren. Voraussetzung für einen Gründungszuschuss durch den RV-Träger ist: 1) selbständige Tätigkeit soll ausgeübt werden. 2) durch die selbständige Tätigkeit soll gefördert werden, dass im Laufe der Zeit auch Beiträge in Deutschland DRV/Arbeitsamt/Steuern fällig werden. 3) Behinderungsgerechte Tätigkeit. Sie müssen gesundheitlich in der Lage sein, die Tätigkeit auszuüben. Dies sehe ich in Ihrem Fall alles noch nicht erfüllt, wenn Sie die Tätigkeit im -wenn auch grenznahen - Ausland ausüben. Wenden Sie sich bitte an Ihren Fachberater für Rehabilitation. Hier ist die Vorlage auch eines vollständigen Konzepts inklusive der Einschätzung einer sachkundigen Person (Steuerberater/Unternehmensberater/Arbeitsamt) erforderlich. Hier müssen die Einnahmen und Ausgaben von dieser sachkundigen Person auch geschätzt werden und ein Geschäftsplan für die ersten Jahre aufgestellt werden. Ausserdem muss Ihre Gesundheit gefährdet sein, wenn Sie eine andere Tätigkeit ausüben, wenn Sie diese Leistung durch die Rentenversicherung finanziert bekommen möchten. Sonst ist das Arbeitsamt zuständig. Die oben von mir genannten Unterlagen sollten Sie aber auch bei einer Anfrage dort parat haben. Viele Grüsse Nix
Nixam 30.07.2010 | 07:07
Der Gründungszuschuss beträgt die Zahlung des monatlichen Arbeitslosengeldes durch den RV-Träger und zusätzlich die EUR 300,-- als Pauschale für soziale Absicherung für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, wie wenn mann normal abhängig versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre. Nix
Nakelam 29.07.2010 | 15:49
Rechtsgrundlage hierfür sind der § 57 und 58 SGB III. Was die RV in Deutschland angeht, so führt dieser Gründungszuschuss nicht automatisch zur Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung. Ob Sie ggf. Abgaben im Ausland zu entrichten haben, sollte Sie auf jeden Fall auch noch klären. Nähere Aussagen sollte Ihnen aber die zuständige Agentur für Arbeit geben können. Gerade in grenznahen Gebieten, sollte derartige Kostellation schon häufiger aufgetreten sein.
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