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Gründungszuschuss nach Reha

von Marin30.11.2007 | 23:06
1235 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, habe ich in den 3 Monaten nach einer beruflichen Reha, in denen ich Anschlussübergangsgeld erhalte, die Möglichkeit oder den Anspruch auf einen Gründungszuschuss durch die RV ?

4 Antworten

Marinam 02.12.2007 | 23:27
Ist die Frage so ungewöhnlich - oder im Forum schon beantwortet ?
Nixam 03.12.2007 | 07:42
Der Vollständigkeit halber sei gesagt: Nehmen Sie während der ersten 3 Monate Ihre selbständige Tätigkeit auf, dann entfällt natürlich das nachgehende Übergangsgeld und Sie erhalten wie oben beschrieben, das Überbrückungsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes für Ihre selbständige Tätigkeit. Hier ist es wohl ratsam, die selbständige Tätigkeit erst im Anschluss an das nachgehende ÜG zu beginnen.
Nixam 03.12.2007 | 07:14
Es war ja Wochenende. Ihre Anfrage ist zwischen Weihnachtsplätzchen und Adventskerzenlicht stecken geblieben. Hier haben Sie aber heute Ihre Antwort: Höhe und Dauer des Gründungszuschusses Die maximale Förderdauer des Gründungszuschusses beträgt 15 Monate. Der Zuschuss wird in zwei Phasen geleistet. In der ersten Phase nach der Existenzgründung erhält der Selbständige zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Dauer von neun Monaten (bisher sechs Monate Überbrückungsgeld) einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 300,- EUR pro Monat gezahlt, die es dem Existenzgründer ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern. In einer zweiten Phase kann die Pauschale für die soziale Absicherung in Höhe von monatlich 300,- EUR für weitere 6 Monate geleistet werden - nicht aber das bisherige Arbeitslosengeld. 3.2 Voraussetzungen für die Zahlung eines Gründungszuschusses Anspruch auf den Gründungszuschuss haben Antragsteller, die 1. durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden 2. zum Zeitpunkt der Gründung Arbeitslosengeld beziehen oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt sind, 3. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, 4. eine Bescheinigung einer fachkundigen Stelle vorlegen, die die dauerhafte Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigt, 5. und schließlich nachgewiesen haben, dass sie ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit besitzen. Der Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass die selbständige Tätigkeit hauptberuflich und nicht als bloßer Zusatz- oder Nebenerwerb ausgeübt wird. Die selbständige Tätigkeit wird dann nicht hauptberuflich ausgeübt, wenn andere abhängige oder selbständige Nebentätigkeiten in der Summe in zeitlich höherem Umfang ausgeübt werden. Nur wer tatsächlich arbeitssuchend ist, kann einen Gründungszuschuss erhalten. Bedingung für den Gründungszuschuss ist, dass Arbeitslosengeld bezogen wird. Der direkte Übergang aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis bzw. aus einer vom RV-Träger durchgeführten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in die Selbständigkeit kann im Unterschied zum Überbrückungsgeld, das auch zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit geleistet werden kann, nicht gefördert werden. Ein Gründungszuschuss kann nur dann erbracht werden, wenn bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch für mindestens 90 Tage ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Dies gilt auch dann, wenn die Existenzgründung im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben des RV-Trägers erfolgt. Ein Übergangszeitraum von einem Monat zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldes und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, wie dies nach der bisherigen Regelung zum Überbrückungsgeld akzeptiert werden konnte, reicht somit als Voraussetzung für die Zahlung eines Gründungszuschusses nicht aus. Von der Agentur für Arbeit ist eine Bescheinigung über die Höhe sowie den Umfang des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld anzufordern. Als fachkundige Stellen gelten weiterhin die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern, Fachverbände, Kreditinstitute und Steuerberater. Der Nachweis über die Tragfähigkeit der Existenzgründung durch eine dieser Stellen reicht aber allein nicht mehr aus. Der Existenzgründer hat zusätzlich seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darzulegen. Die "unternehmerische Eignung" kann zum Beispiel durch den beruflichen Werdegang und durch Qualifikationsnachweise belegt werden. Sofern begründete Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers bestehen, kann die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung, z.B. an einem Kurs zum Erwerb betriebswirtschaftlicher Kenntnisse, verlangt werden. Es muss sich um objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände handeln. Subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen reichen nicht aus Wird die notwendige Teilnahme an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verweigert oder die Maßnahme nicht erfolgreich abgeschlossen, liegen die Voraussetzungen für die Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten nicht vor. Eine Förderung des Existenzgründungsvorhabens scheidet dann aus. Besondere Voraussetzungen für die sechs-monatige Verlängerung des Gründungszuschusses in Höhe der Pauschale für die soziale Absicherung Der Gründungszuschuss kann nach Ablauf der neun-monatigen Grundförderung für sechs Monate in Höhe der Pauschale für die soziale Absicherung (300,- EUR pro Monat) weitergezahlt werden. Dies setzt voraus, dass der Selbständige eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten nachweist. Er muss dem Leistungsträger am Ende der ersten Förderphase geeignete Unterlagen über seine Geschäftstätigkeit vorlegen. Dies sollte durch einen schriftlichen Bericht erfolgen, in dem der Geförderte seine unternehmerische Tätigkeit darstellt und einen Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate gibt. Die im Bericht dargestellte unternehmerische Tätigkeit muss durch entsprechende Unterlagen (z.B. Belege über Einnahmen und Ausgaben, Aufragseingänge oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen) dokumentiert werden. Bestehen begründete Zweifel an einer intensiven Geschäftstätigkeit und den hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten, ist die erneute Prüfung erforderlich. Ich hoffe, Ihnen hiermit ein wenig geholfen zu haben. Die verspätete Beantwortung Ihrer Anfrage, bitten wir zu entschulden. Es ist doch bald Weihnachten und der 1. Advent muss auch gefeiert werden. :-) Nix
Marinam 03.12.2007 | 11:56
Vielen Dank ! Und eine schöne Adventszeit !
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