Hallo Nora68,
ja, auch Zeiten einer geringfügigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung sind Grundrentenzeiten und zählen daher bei den erforderlichen 33 Jahren.
Sie können also, sofern Sie die 33 Jahre bisher noch nicht erreicht haben, die Voraussetzungen bei der späteren Altersrente noch durch weitere Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung erfüllen. Bei der laufenden Rente wegen Erwerbsminderung werden die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung allerdings nicht berücksichtigt, da sie nach dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen.
Ansonsten darf ich noch zur Antwort von @Berater ergänzen, dass nur Kalendermonate, die AUSSCHLIESSLICH mit einer Beitragszeit aus geringfügiger Beschäftigung belegt sind, nicht in die Berechnung des Grundrentenzuschlags einfließen. Liegen im selben Kalendermonat allerdings noch andere bewertete rentenrechtliche Zeiten vor – bei Ihnen zum Beispiel die Zurechnungszeit / spätere Anrechnungszeit – fließt der Kalendermonat in die Berechnung des Grundrentenzuschlags ein, wenn die Entgeltpunkte dieses Monats zusammengerechnet den Mindestwert von 0,025 Entgeltpunkten erreichen. Entscheidend ist dann also die Bewertung der anderen rentenrechtlichen Zeiten.
Der genannte Höchstwert von ca. 0,8 Entgeltpunkten pro Kalenderjahr gilt übrigens nur, wenn mindestens 35 Jahre mit Grundrentenzeiten vorliegen. Bei 33 Jahren liegt er "nur" bei 0,4008 Entgeltpunkten pro Jahr. Zwischen 33 und 35 Jahren steigt er linear an.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung