Hallo Elvira,
die Ablehnung eines Grundrentenzuschlags zur Altersrente Ihrer Oma ist tatsächlich korrekt.
Aufgrund der uns aus Ihrer Frage bekannten bzw. nicht bekannten Informationen gehen wir davon aus, dass Ihre Oma die Rente irgendwann zwischen dem 01.01.1992 31.12.2020 erhalten hat. In diesen Fällen ermittelt sich der Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 307 e SGB VI. § 307 e Abs. 1 Satz 6 SGB VI bestimmt im Hinblick auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307 d SGB VI: „Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d berücksichtigt.“
Die Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeit werden folglich um die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhöht, ohne dass geprüft wird, ob der entsprechende Zeitraum eine Grundrentenbewertungszeit ist. Das kann dann dazu führen, dass der Durchschnitt für die Grundrentenbewertungszeiten auf einen so hohen Wert angehoben wird, dass ein Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht besteht.