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Experten-Antwort

Grundrente Zuschlag anpersönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung

von Elvira05.02.2022 | 19:33
281 Ansichten
16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Oma ( 34 Beitragsjahre und 3 beitragsfreie Jahr wegen Rentenbezug)hat in den 1950er und 1960er Jahren insgesamt 5 Kinder erzogen.In diesen Jahren erzielte sie so wenig Entgeltpunkte, dass sie in der Grundrente nicht bewertet werden. Später hat sie auch wenig verdient, aber soviel dass diese Zeiten über den erforderlichen Monatspunktwert von 0,025 liegen Also wäre doch mit eienm Grundrentenzuschalg wenigstens für diese Jahr zu rechnen. Leider wurde aber bei der Prüfung des Durchschnittswertes der zuberücksichtigenden Jahre einfach noch die 7,5 EP an Zuschlag für die Kindererziehung (später eingeführte Mütterrente =1,5 Jahre pro Kind) dazu addiert, obwohl die Kindererziehung ja früher stattfand.Damit wurde dann natürlich der Durchschnitt für diese Jahre überschritten . Meine Oma erhält somit keine Grundrente. Ist das wirklich so richtig?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elvira,

zunächst einmal kann ich bestätigen, dass einige Rententräger tatsächlich bereits mit der Überprüfung von Bestandsrenten begonnen und Bescheide erteilt haben.

Zur eigentlichen Klärung Ihrer Frage kann ich aber leider im Moment noch nichts beitragen, da „mein“ Rententräger noch nicht überprüft und ich dementsprechend noch keine Bescheide hierzu gesehen oder Erfahrungen gemacht habe. Ich bin aber an der Problemlösung dran und werde auf jeden Fall noch darauf eingehen! Ich bitte um Verständnis und etwas Geduld.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Nachfrage,

nach meinen (allgemeinen) Informationen soll es bereits Träger geben, die auch ablehnende Bescheide erteilen. Ich weiss aber nicht, um welche/n Träger es sich im Einzelnen handelt.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elvira,

die Ablehnung eines Grundrentenzuschlags zur Altersrente Ihrer Oma ist tatsächlich korrekt.

Aufgrund der uns aus Ihrer Frage bekannten bzw. nicht bekannten Informationen gehen wir davon aus, dass Ihre Oma die Rente irgendwann zwischen dem 01.01.1992 31.12.2020 erhalten hat. In diesen Fällen ermittelt sich der Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) nach § 307 e SGB VI. § 307 e Abs. 1 Satz 6 SGB VI bestimmt im Hinblick auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307 d SGB VI: „Als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten werden auch Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d berücksichtigt.“

Die Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeit werden folglich um die Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung erhöht, ohne dass geprüft wird, ob der entsprechende Zeitraum eine Grundrentenbewertungszeit ist. Das kann dann dazu führen, dass der Durchschnitt für die Grundrentenbewertungszeiten auf einen so hohen Wert angehoben wird, dass ein Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nicht besteht.

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13 Antworten

Siehe hieram 05.02.2022 | 19:45
Die 'Mütterrente' gibt es erst seit 2014. Sie gilt zwar auch für Kinder, die bereits davor geboren wurden, jedoch können die dafür zu berücksichtigenden EP nicht in einen Zeitraum vor 2014 'zurück verlegt' werden. Somit scheint das diesbezüglich seine Richtigkeit zu haben.
GRam 06.02.2022 | 09:16
Kindererziehungszeiten sind Grundrentenbewertungszeiten und liegen mit ihrem Wert über den auf höchstens 80% aufzustockenden Durchschnittsverdienst. Also alles korrekt so.
Elviraam 06.02.2022 | 13:16
Leider eben ja nicht! Würden diese 7,5 Jahre = 90 Monate auch zu den Bewertungszeiten zählen, ginge ja der Durchschnitt nach unten. Denn der Punktwert, also Zähler oder Dividentnt bliebe gleich, wärend sich der Nenner, Divisor um 90 vergrößerte und somit ein geringerer Quotient herauskommt. Damit würden die zu bewertenden Zeiten insgesamt unter dem Durchschnit von 8 EP/ Jahr liegen. Teilt man dagegen, wie geschehen, durch 90 weniger Monate, ergibt sich ein Quotient über 8 EP pro Jahr.
Jonnyam 06.02.2022 | 17:16
Zitat von Elvira anzeigenausblenden
Kindererziehungszeiten sind Grundrentenbewertungszeiten und liegen mit ihrem Wert über den auf höchstens 80% aufzustockenden Durchschnittsverdienst. Also alles korrekt so.
Leider eben ja nicht! Würden diese 7,5 Jahre = 90 Monate auch zu den Bewertungszeiten zählen, ginge ja der Durchschnitt nach unten. Denn der Punktwert, also Zähler oder Dividentnt bliebe gleich, wärend sich der Nenner, Divisor um 90 vergrößerte und somit ein geringerer Quotient herauskommt. Damit würden die zu bewertenden Zeiten insgesamt unter dem Durchschnit von 8 EP/ Jahr liegen. Teilt man dagegen, wie geschehen, durch 90 weniger Monate, ergibt sich ein Quotient über 8 EP pro Jahr.
Da haben Sie völlig Recht. Solche Ergebnisse kommen zustande, wenn der Gesetzgeber hoppla hopp arbeitet.
Nachfrageam 07.02.2022 | 15:17
Mich würde interessieren, woher Sie die Erkenntnisse über die Ablehnung der Grundrente Ihrer Oma haben. Angeblich wird doch bei einer abgelehnten Grundrente dem Rentenbescheid gar keine Berechnung beigefügt.
Siehe hieram 07.02.2022 | 15:25
Auch wenn Berechnungsunterlagen nicht 'automatisch' beigefügt werden, kann man sich diese bei der zuständigen DRV anfordern.
Nachfrageam 07.02.2022 | 15:50
Mich würde interessieren, woher Sie die Erkenntnisse über die Ablehnung der Grundrente Ihrer Oma haben. Angeblich wird doch bei einer abgelehnten Grundrente dem Rentenbescheid gar keine Berechnung beigefügt.
Auch wenn Berechnungsunterlagen nicht 'automatisch' beigefügt werden, kann man sich diese bei der zuständigen DRV anfordern.
Was Grundrente angeht, nach meinem Wissen aber erst ab 2023! Mal abwarten was der echte Experte dazu sagt. Sie lagen mit Ihren Antworten in der letzten Zeit leider auch nicht immer richtig.
Siehe hieram 07.02.2022 | 16:24
Zitat von Nachfrage anzeigenausblenden
Auch wenn Berechnungsunterlagen nicht 'automatisch' beigefügt werden, kann man sich diese bei der zuständigen DRV anfordern.
Was Grundrente angeht, nach meinem Wissen aber erst ab 2023! Mal abwarten was der echte Experte dazu sagt. Sie lagen mit Ihren Antworten in der letzten Zeit leider auch nicht immer richtig.
Da wir nicht wissen, seit wann die 'Oma' tatsächlich schon Rente bezieht, bleibt das Ergebnis zzt. 'offen'. Könnte aber sein, dass sie Ihren 'Grundrentenbescheid' schon hat... Seit Februar 2022 werden Bestandsrenter 'bearbeitet', die seit 1992 Rente beziehen. Und mit Kindern in den 50er/60er Jahren kann die 'Oma' durchaus schon vorher dran gewesen sein. Wir wissen es nicht :-) Aber wenn dazu Berechnungsunterlagen nicht beigefügt wurden/werden, können diese angefordert werden.
DRVam 07.02.2022 | 20:46
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Mich würde interessieren, woher Sie die Erkenntnisse über die Ablehnung der Grundrente Ihrer Oma haben. Angeblich wird doch bei einer abgelehnten Grundrente dem Rentenbescheid gar keine Berechnung beigefügt.
Auch wenn Berechnungsunterlagen nicht 'automatisch' beigefügt werden, kann man sich diese bei der zuständigen DRV anfordern.
Was Grundrente angeht, nach meinem Wissen aber erst ab 2023! Mal abwarten was der echte Experte dazu sagt. Sie lagen mit Ihren Antworten in der letzten Zeit leider auch nicht immer richtig.
Da wir nicht wissen, seit wann die 'Oma' tatsächlich schon Rente bezieht, bleibt das Ergebnis zzt. 'offen'. Könnte aber sein, dass sie Ihren 'Grundrentenbescheid' schon hat... Seit Februar 2022 werden Bestandsrenter 'bearbeitet', die seit 1992 Rente beziehen. Und mit Kindern in den 50er/60er Jahren kann die 'Oma' durchaus schon vorher dran gewesen sein. Wir wissen es nicht :-) Aber wenn dazu Berechnungsunterlagen nicht beigefügt wurden/werden, können diese angefordert werden.
Wie wäre es denn, wenn Sie sich mit Äußerungen zurückhalten würden, wenn Sie keinen blassen Schimmer haben. Aktuell erhalten Versicherte nur dann eine Berechnung, wenn ein Anspruch auf Grundrente besteht. Es werden keine ablehnenden Bescheide erteilt, folglich auch keine Berechnungen versandt. Erst ab 2023 besteht die Möglichkeit einen ablehnenden Bescheid einschl. Berechnung zu erhalten. Ihre Besserwisserei ist einfach nur peinlich!
Interessantam 08.02.2022 | 10:42
Hallo Elvira. Woher haben sie denn Ihre Erkenntnisse, wenn aktuell keine ablehnenden Bescheide erteilt werden? Irgendwo stimmt doch da etwas nicht!
Berateram 08.02.2022 | 12:32
Meiner jedenfalls nicht. Schon sehr eigenartig. Es wäre schon interessant, von der Fragestellerin zu erfahren, welcher Rententräger denn schon ablehnende Grundrentenbescheide verschickt. Leider hat diese auf entsprechende Rückfragen bisher nicht reagiert. Von daher bleibe ich diesbezüglich eher skeptisch und muss @Nachfrage recht geben, dass eine derart unterschiedliche Verfahrensweise für Versicherte und Berater sicher nicht optimal wäre und es fraglich ist, ob das so vom Gesetz- und Rententrägern gewollt ist.
Nachfrageam 08.02.2022 | 10:49
Auch "negative" also ablehnende Bescheide? Das wäre mir ganz neu und ist rechtlich doch auch erst ab 2023 vorgesehen. Geht da jeder Rententräger seinen eigenen Weg? das wäre eher suboptimal!
Jonnyam 08.02.2022 | 18:41
Bescheid hin oder her. Auslegungsfrage 223 zum Grundrentengesetz: „Werden neben den Zuschlägen an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI, die als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten zu berücksichtigen sind, auch die den Zuschlägen zeitlich entsprechenden Kalendermonate als zusätzliche Zeiten berücksichtigt?“ Wird jedenfalls wie folgt beantwortet. „Nein. Nach § 307e Abs. 1 Satz 6 SGB VI werden für die Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten auch gegebenenfalls vorhandene Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung nach § 307d SGB VI (als Entgeltpunkte) berücksichtigt. Die den Zuschlägen zeitlich entsprechenden Kalendermonate SIND MANGELS VORGESEHENER GESETZLICHER REGELUNG bei der Ermittlung des Durchschnittswerts an Entgeltpunkten aus den Grundrentenbewertungszeiten dagegen NICHT ZU BERÜCKSICHTIGEN“ Wie schon gesagt: Hoppla, hopp
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