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Experten-Antwort

Grundrenten-Zuschlag - welcher Zugangsfaktor

von Moxx30.08.2021 | 09:51
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5 Antworten

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Guten Tag, falls in einer Rente Anspruch auf einen Grundrenten-Zuschlag besteht, welchen Zugangsfaktor hat dann dieser Zuschlag? Immer den gleichen Zugangsfaktor wie die restlichen Entgeltpunkte, oder gibt es für Rentner, die bereits seit vielen Jahren eine Rente beziehen einen anderen Zugangsfaktor? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Moxx,

für Renten mit Rentenbeginn ab Januar 2021 ist der Zugangsfaktor für alle Entgeltpunkte gleich. Für Bestandsrentner (Rentenbeginn bis Dezember 2020) gilt der Minderungszeitraum für die Abschläge der Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag erst ab Januar 2021. Abweichungen vom Zugangsfaktor der Hauptrente können sich ergeben bei Bestandsrenten (Rentenbeginn bis 31.12.2020), da in diesen Renten noch kein Grundrentenzuschlag enthalten sein konnte und für diese neuen Entgeltpunkte ab Januar 2021 ein anderer Verminderungszeitraum zu bilden ist.

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3 Antworten

Hobbyexperteam 31.08.2021 | 08:17
Für den Grundrentenzuschlag gilt der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI. Wird der Zuschlag erst zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem der Zugangsfaktor mindestens 1,0 wäre, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag auf diesen Wert zu begrenzen. (vgl. § 307e Abs. 3 SGB VI)
Hansam 01.09.2021 | 06:18
Würden Sie ein Beispiel geben, was mit Minderungszeitraum ab Januar 2021 gemeint ist? Vorher gab es ja keine Grundrente. Aber der Zugangsfaktor bezieht für die Grundrente ab Januar 2021 für Bestandsrentner doch auch den Zeitraum davor ein, oder?
-am 02.09.2021 | 09:12
Für Bestandsrentner (Rentenbeginn bis Dezember 2020) gilt der Minderungszeitraum für die Abschläge der Entgeltpunkte für den Grundrentenzuschlag erst ab Januar 2021.
Würden Sie ein Beispiel geben, was mit Minderungszeitraum ab Januar 2021 gemeint ist? Vorher gab es ja keine Grundrente. Aber der Zugangsfaktor bezieht für die Grundrente ab Januar 2021 für Bestandsrentner doch auch den Zeitraum davor ein, oder?
Hallo Hans, bei den Bestandsrenten, welche bereits vor dem 01.01.2021 begonnen haben, ist ab 01.01.2021 auch der Grundrentenzuschlag zu prüfen. Hier kann es bzgl. des Zugangsfaktors Abweichungen geben.Folgendes Beispiel dazu: Ein Versicherter bezieht seit seinem 63. Lebensjahr (2017) eine Altersrente mit einem Abschlag von 10,8% (36 KM; Verminderungszeitraum 2017 bis 2020). Der Anspruch auf Grundrentenzuschlag besteht erst ab 01.01.2021, also nach dem Verminderungszeitraum, der Zugangsfaktor für diesen Grundrentenzuschlag beträgt dann 1,0.
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