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Grundrentenberechnung nach Versorgungsausgleich

von Emil10.12.2020 | 13:18
558 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Guten Tag Bei mir wurden bei der Scheidung für die Ehezeit ca. 20 Rentenpunkte und die Ex Partnerin übertragen. Dies ist im Rentenbescheid in einer Summe ausgewiesen. Werden jetzt bei der Prüfung auf Grundrentenanspruch die einzelnen Jahre/Monate der Ehezeit herangezogen? Also z.B. 20 Ehejahre mal je 1,2 EP (ohne Versorgungsausgleich) oder 20 Ehejahre mal je 0,6 EP?

9 Antworten

andreas.irion@renten-ausbeute.deam 10.12.2020 | 15:11
Hallo Emil, es werden für die Berechnung der Grundrente die Renten-Entgeltpunkte vor dem Versorgungsausgleich herangezogen. Also wohl ca. 1,2 EP pro Jahr. Daher gibt es keinen Grundrentenzuschlag. Ein entsprechendes Beispiel mit Versorgungsausgleich hat die Deutsche Rentenversicherung hier veröffentlicht: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundren…
Emilam 10.12.2020 | 13:55
.....ca. 20 Rentenpunkte an (soll es heißen, nicht "und") die Ex Partnerin.....
senf-dazuam 10.12.2020 | 17:00
In diesem Beispiel geht es um Versorgungsausgleich zugunsten. Was bei einem VA zulasten passiert, könnte noch Gegenstand der Auslegung oder Rechtsprechung werden, denke ich. Dafür ist das Thema auch in der Gesetzesbegründung nicht deutlich genug beschrieben.
Jonnyam 10.12.2020 | 20:09
Wenn im Rentenbescheid schon 20 übertragene Entgeltpunkte unter dem Text „Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich“ enthalten sind, dürfte es sich um eine recht lange Ehe mit einem Ehezeitende vor September 2009 handeln. Nach damaligem Recht wurde der Wertunterschied zwischen den auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften zur Hälfte vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten übertragen. Bei 20 Entgeltpunkten bedeutet das, dass in der Ehezeit Ihre Ex entweder gar keine Anwartschaften, sie aber welche in Höhe von 40 Entgeltpunkten hatten oder Ihre Ex geringe Anwartschaften und Sie Anwartschaften, die um 40 Entgeltpunkte höher waren als die Ihrer Ex. Bei so vielen Entgeltpunkten auf Ihrer Seite ist ein Grundrentenanspruch für Sie auszuschließen. Auf der Seite Ihrer Ex müssten vor, während und nach der Ehe mindestens 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten und auch Grundrenten-Bewertungszeiten (mindestens 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) vorhanden sein, damit es überhaupt zu einem Grundrentenanspruch für Ihre Ex kommt. Und dieser wäre dann auch noch im Verhältnis der Grundrentenzeiten in der Ehe zu allen Grundrentenzeiten als Anwartschaft in der Ehe aufzuteilen und auf Seien Ihrer Ex zu berücksichtigen. Sollten Sie im Sinn haben, den früher durchgeführten Versorgungsausgleich angesichts eines möglichen Grundrentenzuschlags bei Ihrer Ex überprüfen zu lassen, ist ein mit Kosten verbundener Änderungsantrag an das Familiengericht zu richten. Das Gericht wird dann eine Auskunft vom Rentenversicherungsträger einholen, die aber – angesichts der verständlichen Verwaltungsschwierigkeiten bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes – frühestens Mitte 2021 (eher erst 2022) erteilt wird. Vielleicht sollten Sie mit Hilfe von Fachleuten erst einmal feststellen lassen, ob es überhaupt einen Grundrentenzuschlag und wenn ja in welcher Höhe gibt. Gegebenenfalls muss für eine Änderung des früher erfolgten Versorgungsausgleichs auch noch ein Mindest(unterschieds)wert überschritten werden.
Hardyam 10.12.2020 | 20:25
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Wenn im Rentenbescheid schon 20 übertragene Entgeltpunkte unter dem Text „Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich“ enthalten sind, dürfte es sich um eine recht lange Ehe mit einem Ehezeitende vor September 2009 handeln. Nach damaligem Recht wurde der Wertunterschied zwischen den auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften zur Hälfte vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten übertragen. Bei 20 Entgeltpunkten bedeutet das, dass in der Ehezeit Ihre Ex entweder gar keine Anwartschaften, sie aber welche in Höhe von 40 Entgeltpunkten hatten oder Ihre Ex geringe Anwartschaften und Sie Anwartschaften, die um 40 Entgeltpunkte höher waren als die Ihrer Ex.

Bei so vielen Entgeltpunkten auf Ihrer Seite ist ein Grundrentenanspruch für Sie auszuschließen. Auf der Seite Ihrer Ex müssten vor, während und nach der Ehe mindestens 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten und auch Grundrenten-Bewertungszeiten (mindestens 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) vorhanden sein, damit es überhaupt zu einem Grundrentenanspruch für Ihre Ex kommt. Und dieser wäre dann auch noch im Verhältnis der Grundrentenzeiten in der Ehe zu allen Grundrentenzeiten als Anwartschaft in der Ehe aufzuteilen und auf Seien Ihrer Ex zu berücksichtigen.

Sollten Sie im Sinn haben, den früher durchgeführten Versorgungsausgleich angesichts eines möglichen Grundrentenzuschlags bei Ihrer Ex überprüfen zu lassen, ist ein mit Kosten verbundener Änderungsantrag an das Familiengericht zu richten. Das Gericht wird dann eine Auskunft vom Rentenversicherungsträger einholen, die aber – angesichts der verständlichen Verwaltungsschwierigkeiten bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes – frühestens Mitte 2021 (eher erst 2022) erteilt wird.

Vielleicht sollten Sie mit Hilfe von Fachleuten erst einmal feststellen lassen, ob es überhaupt einen Grundrentenzuschlag und wenn ja in welcher Höhe gibt. Gegebenenfalls muss für eine Änderung des früher erfolgten Versorgungsausgleichs auch noch ein Mindest(unterschieds)wert überschritten werden.

Ich glaube fast, er meint Grundrente für sich, da ja durch den VA ein nicht unerheblicher Teil seiner Rente futsch ist. Daher wohl auch die Frage nach 1,2 oder 0,6.
W°lfgangam 10.12.2020 | 21:11
Hallo Emil, der VA beeinflusst nicht im Mindesten die Bewertung ihrer Versicherungszeiten/der Grundrentenbewertungszeiten in Ihrem Rentenkonto, was die 'Grundrente' betrifft. Wäre ja auch lachhaft, wenn durch den VA verloren Punkte über die 'Grundrente' wieder aufgebessert werden und die Allgemeinheit der Beitragszahler Ihren VA wieder 'aufbessert' ...das ist keine Wertung, warum es zum VA gekommen ist! Wenn es 'hintenraus' zum Leben nicht reicht: Sozialamt mit aufstockenden Leistungen in Form von HLU/GruSi. Gruß w. PS: der oben genannte Link funktioniert so grundsätzlich nicht mit dem angehängten Zeichenwirrwarr nach *.html-Ende Etwaige Google-Links einfach aus deren Such-Liste kopiert sind oft nur 'Müll' für weitere Aktionen! TIPP: man sollte ihn vorher selbst verifizieren, oder/und besser gleich einkürzen auf: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundren…
Jonnyam 12.12.2020 | 09:28
Ja so ist es: Ein durchgeführter Versorgungsausgleich ist für die Berechnung der Grundrente bedeutungslos. Umgekehrt wird die Grundrente bei einem durchzuführenden Versorgungsausgleich einbezogen. Letzteres dürfte noch allerhand Schwierigkeiten bereiten.
Emilam 12.12.2020 | 08:33
Zitat von Jonny anzeigenausblenden
Jonny schrieb

Wenn im Rentenbescheid schon 20 übertragene Entgeltpunkte unter dem Text „Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich“ enthalten sind, dürfte es sich um eine recht lange Ehe mit einem Ehezeitende vor September 2009 handeln. Nach damaligem Recht wurde der Wertunterschied zwischen den auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften zur Hälfte vom Ausgleichsverpflichteten auf den Ausgleichsberechtigten übertragen. Bei 20 Entgeltpunkten bedeutet das, dass in der Ehezeit Ihre Ex entweder gar keine Anwartschaften, sie aber welche in Höhe von 40 Entgeltpunkten hatten oder Ihre Ex geringe Anwartschaften und Sie Anwartschaften, die um 40 Entgeltpunkte höher waren als die Ihrer Ex.

Bei so vielen Entgeltpunkten auf Ihrer Seite ist ein Grundrentenanspruch für Sie auszuschließen. Auf der Seite Ihrer Ex müssten vor, während und nach der Ehe mindestens 33 Jahre an sog. Grundrentenzeiten und auch Grundrenten-Bewertungszeiten (mindestens 0,025 Entgeltpunkte pro Kalendermonat) vorhanden sein, damit es überhaupt zu einem Grundrentenanspruch für Ihre Ex kommt. Und dieser wäre dann auch noch im Verhältnis der Grundrentenzeiten in der Ehe zu allen Grundrentenzeiten als Anwartschaft in der Ehe aufzuteilen und auf Seien Ihrer Ex zu berücksichtigen.

Sollten Sie im Sinn haben, den früher durchgeführten Versorgungsausgleich angesichts eines möglichen Grundrentenzuschlags bei Ihrer Ex überprüfen zu lassen, ist ein mit Kosten verbundener Änderungsantrag an das Familiengericht zu richten. Das Gericht wird dann eine Auskunft vom Rentenversicherungsträger einholen, die aber – angesichts der verständlichen Verwaltungsschwierigkeiten bei der Umsetzung des Grundrentengesetzes – frühestens Mitte 2021 (eher erst 2022) erteilt wird.

Vielleicht sollten Sie mit Hilfe von Fachleuten erst einmal feststellen lassen, ob es überhaupt einen Grundrentenzuschlag und wenn ja in welcher Höhe gibt. Gegebenenfalls muss für eine Änderung des früher erfolgten Versorgungsausgleichs auch noch ein Mindest(unterschieds)wert überschritten werden.

Ja so ist es. Lange Ehezeit, Ex keine Erwerbstätigkeit während Ehezeit. (Zahlen ganz grob gerundet, Ehezeit 29 Jahre). Also: Bei mir bleiben die hohen EP, die beim Versorgungausgleich gekürzt wurden, auf dem Papier bei Grundrentenberechnung bestehen? Bei Ex werden die Übertragenen Punkte nicht als Zeit um die min. 33 Jahre für Grundrente auf dem Papier gerechnet?
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