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Experten-Antwort

Grundrentenzeiten trotz Bezug von ALG1

von gh08.11.2020 | 13:16
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12 Antworten

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Als freiberuflicher Designer bin ich in der Künstlersozialkasse pflichtversichert und gleichzeitig auch in der Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, dem sogenannten Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung. Ich hatte Zeiten, in denen ich ALG1 bekommen habe und gleichzeitig weiter Pflichtbeiträge in die Pflichtversicherung der KSK bezahlt habe. Nach meinem Verständnis gelten diese Zeiten deshalb trotz Arbeitslosigkeit als Grundrentenzeiten und auch als Grundrentenbewertungszeiten, weil es sich ja um Pflichtbeiträge handelt. Ist das richtig?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo gh,

die parallelen Pflichtbeiträge müssten m.E. grundsätzlich mitzählen. Individuelle Beratungen zur Grundrente sind aktuell aber leider noch nicht möglich. Allgemeine Informationen finden Sie unter:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundrente/grundrente.html

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11 Antworten

Jonnyam 08.11.2020 | 14:28
Ja, Günstigkeitsprinzip. Das wäre umgekehrt ja noch schöner,
gham 08.11.2020 | 21:57
Ich meinte aber nicht die Beiträge, die von der Agentur für Arbeit an die Rentenversicherung abgeführt werden, sondern um die Pflichtbeiträge, die ich parallel auch während der Arbeitslosigkeit an die KSK einzahlen muss.
Öööhnööam 08.11.2020 | 21:02
Ääh nein! Auch bei anderen ALG 1 Empfängern handelt es sich um PFLICHTBEITRÄGE in die Rentenversicherung und diese werden bei der Grundrente nicht mitgezählt. Warum sollten die einen PFLICHTBEITRÄGE anders behandelt werden als die anderen PFLICHTBEITRÄGE?
Falcoam 08.11.2020 | 22:20
Grundrentenzeiten sind nicht dasselbe wie Grundrentenbewertungszeiten. Ob es Bewertungszeiten sind, dabei kommt es darauf an, in welcher Höhe die Beiträge lagen.
Jonnyam 08.11.2020 | 23:19
Und bei den GrundrentenBEWERTUNGSzeiten werden dann sogar die Beiträge nach dem ALG mitgezählt!
gham 09.11.2020 | 14:23
Der Unterschied zwischen Grundrentenzeiten und Grundrentenbewertungszeiten ist mir wohl bekannt. Vielleicht sollte ich versuchen, meine Frage nochmal zu präzisieren. Laut DRV Info gelten Zeiten von ALG1 Bezug nicht zu den Grundrentenzeiten. Wie ist das aber, wenn ich während des Bezugs von ALG1 extra Pflichtbeiträge in die KSK eingezahlt habe? Dann gehört diese Zeit nach meinem Verständnis auch zur Grudnrentenzeit und bei entsprechender Beitragshöhe auch zu den GR-Bewertungszeiten.
gham 09.11.2020 | 20:36
Im Prinzip ist das klar. Aber muss ein Monat Grundrentenbewertungszeit nicht notwendigerweise auch Grundrentenzeit sein? Umgekehrt gilt das nicht unbedingt.
KSCam 09.11.2020 | 20:42
bitte denkt alle daran, dass es noch keine EDV Programme gibt und noch kaum ein MA der DRV eine Schulung zur Grundrente bekommen hat. So gesehen muss auch jeder akzeptieren dass hier im Forum nicht jedes Detail zur Grundrente beantwortet werden kann.
W°lfgangam 09.11.2020 | 20:58
Ergänzend: Die Grundzüge der 'Grundrente' sind hier wie auch in dem verlinkten DRV-Merkblatt dargestellt: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Grundren… Wer mehr wissen wissen will/wie berechnet sich das wirklich, schaut einfach in den Gesetzestext und spitzt selbst den Bleistift der Erkenntnis: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/gesetz-zur-einfuehrung-de… Gruß w.
Jonnyam 09.11.2020 | 21:10
Ja, der betreffende Monat muss Grundrentenzeit sein. Ist er aber in Ihrem Fall dank der Pflichtversicherung als Künstler doch auch, oder? Ansonsten hat KSC schon Recht. Das Gebiet ist noch nicht so eingehend behandelt worden. Da bedarf es auch noch weiterer Antworten auf Auslegungsfragen. Und Vorsicht: Selbst ein Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bedeutet wegen der noch folgenden Einkommensanrechnung noch lange keine höhere Rente.
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