Hallo Tina,
im Grundsicherungsantrag wird nach den Berufen von Eltern und Kindern gefragt. Erst wenn diese Angabe den Rückschluss bzw. die Vermutung zulässt, dass ein Verdienst von über 100.000 Euro denkbar ist, werden weitere Ermittlungen angestellt.
In den Hinweisen zum Grundsicherungsantrag wird zu den Angaben folgendes erläutert: "Nach § 43 Absatz 2 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche einer grundsicherungsberechtigten Person gegenüber ihren Kindern
und Eltern grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren steuerrechtliche Einkünfte unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegen. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die
Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht oder überschritten wird, kann verlangt werden, dass die Daten der betreffenden Personen angegeben werden. Unterhaltsansprüche bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen sind generell zu verfolgen."
Wie die konkreten Verfahrensweisen und Prüfmodalitäten im Einzelfall bei den Grundsicherungsämter sind, müsste bitte direkt dort erfragt werden.