Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente
von c.a.717€ habe ich denn Anspruch auf Grundsicherung? Habe keinerlei weitere Einkünfte oder Vermögen. Bisher
wurde es mir abgelehnt, weder bekomme ich eine Befreiung von den Rundfunk und Fernsehgebühren,noch eine Grundsicherung, meine Miete beträgt 349,00€ und wohngeld bekomme ich 12€.
villeicht können Sie mir weiter helfen?da ich ja ständig auf Ablehnung stosse bei den zuständigen Behörden und ich der Meinung bin das meine Rente doch ziemlich niedrig ist!!
Mit freundlichen Grüssen
Rainer Halm -Leipzig
Ein monatliches Renteneinkommen von 717 € übersteigt erfahrungsgemäß den Grundsicherungsanspruch eines Alleinstehenden.
MfG
danke!!!Antonius, naja eigenntlich hatte ich auch nix anderes erwartet!! ;-)
Das mit der miete ist so eine
sache. Hier haben die ein-
zelnen städte größere freiheit.
Kann mir vorstellen , die
349 einschließlich heizung
ist so ein grenzfall.
Sie haben ja schon erfahrung
durch 12 E. mietbeihilfe wie
hoch die miete sein darf.
So könnte es aussehen:
347 Regelsatz
349 Miete und Heizung
-----
696 Bedarfssumme ./.
712 Nettorente ..
012 Mietbeihilfe ergibt
028 Überschuss.Eine riester-
rente wäre hier nicht
"kontraproduktiv"
MfG.
vielen Dank!!!
Bei einigen Erkrankungen sind noch Sonderbedarfe möglich, auch bei Behinderung und Merkzeichen G und aG.
Was Sie aber in Leipzig in Anspruch nehmen können ist der "Sozialpass der Stadt.."
....irgendwo stand auch geschrieben dass wenn man überhaupt eine Grundsicherung bei EMR bekommen sollte,
diese nur gewährt wird wenn eine DAUERHAFTE EMR vorliegt. (also keine Befristete für 2 oder 3 Jahre etc.)
Vllt. kann einer der Experten etwas dazu sagen......
Hallo B12Kult,
ja, das ist richtig. Entweder mindestens 18 Jahre alt UND auf Dauer voll erwerbsgemindert oder 65 Jahre alt muss die berechtigte Person sein.
Rainer hatte aber nichts von einer befristeten Rente geschrieben.
wie wäre es mit einem
400,00 € Job.....!
helau
danke! bei mir liegt eine dauerhafte EMR vor!! wieviel
Rente muss man denn beziehen????? um Anspruch auf Grundicherung zu haben,weis das zufällig jemand???
Danke!!! im vorraus..
Rainer Leipzig
Das ist relativ einfach zu ermitteln:
Unter der Näherung Grundsicherung = ALG2 können Sie einen ALG2 Rechner im Internet nutzen, tragen Ihre Werte ein, ziehen von Ihrer Rente 30 Euro ab - und haben einen Richtwert
...wollte ja auch nur darauf hinweisen,falls.....
...lieber im Vierten Kaptitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch) nachschauen.
Ich empfehle:
http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?norm_ID=1204100
Sie beziehen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Schauen Sie mal bitte in Ihren Wohngeldbescheid unter "Auflagen und Hinweise" nach. Danach sind Sie verpflichtet, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie z.B. Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder auch Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beantragen sollten. Das hat folgenden Hintergrund:
Nach § 1 Absatz 2 Wohngeldgesetz sind unter anderem Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe/ Grundsicherung, in deren Bedarfsberechnung Kosten der Unterkunft enthalten sind, von der Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen.
Klartext: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz PLUS Grundsicherung incl. Kosten der Unterkunft ist nicht möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wogg_2/gesamt.pdf
Nur wenn Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G sein sollten, würde ich an Ihrer Stelle nochmals beim Sozialamt in Sachen Grundsicherung vorsprechen - siehe § 30 (1) SGB XII:
§ 30
Mehrbedarf
Text ab 01.01.2005
(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Soweit der Gesetzestext.
Kosten der Unterkunft (KdU) werden übrigens nicht in jeder, sondern nur in "angemessener Höhe" übernommen. Siehe § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Ihr Sozialamt teilt Ihnen mit, was in Leipzig als angemessen gilt.
§ 42
Umfang der Leistungen
Text ab 01.01.2005
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32,
5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.
Auch "kostenaufwendige Ernährung" begründet einen Mehrbedarf (Beispiel Diabetes Typ 1 ca 50 EUR)
Diese Mehrbedarfe findet man in dem von mir bbereits erwähnten "ALG2 Rechner" detailiert
Allen hier ein herzliches DANKESCHÖN!! Für Ihre Antworten :-) werde mich mal durchwurschteln ;-)
eigenntlich gings mir nur darum,ob man überhaupt eine chance hat GRUNDSICHERUNG zu bekommen?! bei einer netto Rente von717€, mir ging es nicht ums WOHNGELD!!!!
Nochmals vielen Dank
Rainer -Leipzig
und die Hinweise auf die Mehrbedarfe! Der KOMPLETTE Umfang der Leistung wird in § 42 SGB XII benannt - nicht mehr, aber auch nicht weniger!
...daher wird jeder GruSi-Sachbearbeiter auch mögliche Wohngeldansprüche prüfen (lassen). Es besteht kein Sozialleistungs-Wahlrecht!!!
Wie gesagt - beide Leistungen nebeneinannder bezogen geht nicht. Daher auch der Hinweis auf Ihre Mitteilungspflichten!
Meiner Meinung nach ist dieser ALG Rechner ein gutes Mittel, umsich einen Überblick über den Betrag einer eventuellen Grundsicherung zu verschaffen.
http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.htm
Dass es noch mehr Absetzbeträge für das Einkommen Rente gibt und diese möglich sind, erfordert dann im Einzelfall umfangreichere Recherche. (Beispiel: Fahrtkosten zum Arzt bei höherer Belastung dadurch etc., erhöhter Wärmebedarf) Hilfreich sind dann Uereile der Sozialgerichte, wie unter "Sozialticker" zu finden
Grundsicherung ist nicht gleich Grundsicherung!!!
Rainers Frage zielt nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab ( = Hartz IV), sondern auf die Grundsicherung nach dem SGB XII.
Der ALG II-Rechner ist in Sachen Grundsicherung nach dem SGB XII völlig ungeeignet.