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Grundsicherung bei befristeter EM-Rente

von Luisa02.08.2009 | 11:22
2252 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Kann es sein, dass die Arge/Sozialämter bei Grundsicherung bei befristeter EM-Rentengewährung unterschiedlich gehandhabt wird. In der Institution vor Ort, wird Grundsicherung bei befristeter EM-Rente abgelehnt, hier kommt nur Harz IV in Frage. Die Nachbarstadt unterscheidet hinsichtlich der Gewährung von Grundsicherung nicht zwischen befristeter EM-Rente und EM-Rente auf Dauer!!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Den Beiträgen von "Amadé" und "Ani" ist nichts weiter hinzuzufügen.

3 Antworten

Unbekanntam 02.08.2009 | 12:09
Hallo Luisa, Grundsicherung gibt es nur bei einer dauerhaften volle Erwerbsminderungsrente. Ansonsten Hartz 4. Was die Nachbarstadt macht, ist im Endeffekt wahrscheinlich alles zusammen gelegt zu haben. Ist aber im Endeffekt alles der gleiche d....
Aniam 02.08.2009 | 20:49
Hallo, die Aussage von Amade gilt nur für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Diese Personen sind nicht arbeitsfähig im Sinne der Arbeitslosenversicherung und Hartz IV. Dann gibt es aber noch die arbeitsmarktbedingten Renten wegen voller Erwerbsminderung. Diese Rente erhalten Personen, die zwar noch drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können und keinen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz haben. Diese Personen sind mit ihrem Leistungsvermögen noch vermittelbar und können damit auch Arbeitslosengeld II von der ARGE oder einer Kommune erhalten. Die Grundsicherungsleistungen vom Sozialamt gibt es nach dem Gesetz nur bei unbefristeten Renten wegen voller Erwerbsminderung. Viele Grüße! Ani
Amadéam 02.08.2009 | 20:16
Empfänger von Renten wegen VOLLER Erwerbsminderung auf ZEIT erhalten niemals Hartz IV (Arbeitslosengeld II), weil sie dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen. Für Bedürftige dieses Personenkreises gibt es noch die alte klassische Sozialhilfe. Gesetzliche Grundlage ist das III. Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch). Bezieher von Renten wegen teilweiser Erwerbsfähigkeit erhalten bei Bedürftigkeit auf ANTRAG Arbeitslosengeld II.
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