Vermögen bleibt unberücksichtigt, wenn
a)es folgende Freibeträge
nicht überschreitet:
-für volljährige Hilfsbedürftige, die ab dem 01.01.1948 geboren wurden 150 Euro je vollendetem Lebensjahr (mind. jedoch 3.100,00, max. 9.750,00 Euro). Für vor dem 01.01.1948 geborene volljährige Hilfsbedürftige (aufgrund Bestandschutzes) 520 Euro je vollendetem Lebensjahr, max. 33.800,00 Euro. Danaeben gibt es noch einen Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 Euro.
-weiter gibt es einen Grundfreibetrag in Höhe von 3.100,00 Euro für jedes hilfebedürftige minderjährige Kind.
-geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Anspruchsinhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann; daneben auch die als Altersvorsorge staatlich geförderten Anlagen (insb. Riester- und Rürup-Renten)
b)angemessener Hausrat, angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, eine angemessene selbst bewohnte Eigentumswohnung/ selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück