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Grundsicherung wird für Erbkranken verweigert

von NoName21.10.2008 | 20:02
1406 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo Forum Mein Sohn ist an einer Schizophrenie erkrankt die er von seiner Mutter geerbt hat. Bei ihr brach die Krankheit bei seiner Geburt aus. Die Stadt verweigert seit Jahren, mit Hinweis auf ein von der Stadt bestelltes Gutachten des Rententrägers, die Grundsicherung da mein Sohn lt. diesem Gutachten "erst einmal weitere 2 Jahre krank ist". Damit ist er nicht dauernd krank und die Grundsicherung wird verweigert - wie passend. Man muß lt. Gesetzestext dauernd krank sein und nicht wie im Beispiel etwa erst 5 Jahre. Mein Sohn hat einen 100% Schwerbeschädigtenausweis, Gehbehinderung usw., die ARGE hat die Unvermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bestätigt. So wurde ich nun schon vor Jahren aufgrund eines anderen passenden Gutachtens auf Unterhalt verklagt und gehe bald in Rente. Alle Anwälte usw. haben bisher gut daran verdient. Meine Frage: 1. Wie hoch ist der Selbstbehalt von meiner Rente? Was bleibt mir noch? 2. Wie lange muß jemand, geschätzt, mit der o.g. Erbkranheit warten bis die Willkür der Behörden ihn als Dauerkrank einstufen? Danke für jede Antwort NoName

9 Antworten

Unbekanntam 21.10.2008 | 21:58
Hallo "Noname", Sie sind leider im falschen Forum. Die Grundsicherung hat keineswegs direkt was mit der Rente zu tun. www.tacheles-sozialhilfe.de Da sind Sie eher aufgehoben.
Schadeam 22.10.2008 | 08:52
wo liegt eigentlich Ihr Problem? Die gewünschte Antwort: "der Sohn ist voll erwerbsgemindert auf Dauer" wird Ihnen kein Forumsteilnehmer geben. Wenn die Grundsicherung per Bescheid abgeleht wurde, gibt es die Möglichkeit dagegen Widerspruch und dann Klage zu erheben. Wie letztlich vor Gericht entschieden wird, wissen die Götter. Klar ist, dass Anwälte auf jeden Fall verdienen, die kriegen ihr Geld auch, wenn unsinnige chancenlose Prozesse geführt werden. Aber auch Ihre Prozesschancen kann niemand von außen beurteilen.
NoNameam 22.10.2008 | 09:56
> wo liegt eigentlich Ihr Problem? u.a. darin, daß mit Eintritt in das Rentenalter die Wohnung nicht mehr gehalten werden kann usw. Neben allem Leid ist nach 40 Jahren Arbeit der finanz. Abstieg in Sichtweite. Mehr Info? Das Sozialgericht "arbeitet" schon fast 2 Jahre an der Sache - Danke für alle Antworten
???am 22.10.2008 | 12:05
... und welche Beschleunigung erwarten Sie nun durch Ihre Mitteilungen hier im Forum der gesetzlichen Rentenversicherung? Sollen wir die ärztliche Begutachtung neu vornehmen, dem SG wohin treten oder unsere Glaskugel befragen?
NoNameam 22.10.2008 | 12:19
Hatte 2 Fragen gestellt und dabei u.a. gedacht es gäbe Erfahrungswerte, wie lange z.B. jemand krank sein muß damit Behörden diese Krankheit anerkennen. Danke für alle Antworten die mir helfen
???am 22.10.2008 | 12:34
Bis zu 9 Jahre. Siehe § 102 Abs. 2 SGB 6. http://bundesrecht.juris.de/sgb_6/__102.html Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen.
-_-am 22.10.2008 | 13:15
Für einen Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung müssen natürlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn nie ein Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist, wird das nichts. Die gesetzliche Rentenversicherung führt dann lediglich in Amtshilfe nach den für sie geltenden medizinischen Gesichtspunkten die Begutachtung und Beurteilung des Leistungsvermögens durch. Da das Recht der ges. RV nur dann eine dauerhafte Erwerbsminderung kennt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann oder eine Frist von maximal 9 Jahren vergangen ist, können (bei einer befristeten Erwerbsminderung) Grundsicherungsleistungen nicht gewährt werden. § 19 Abs. 2 SGB 12 setzt nämlich voraus, dass eine dauerhafte (unbefristete) Erwerbsminderung besteht. http://bundesrecht.juris.de/sgb_12/__19.html In dem Fall, so nehme ich an, müßten Leistungen nach dem SGB 2 zustehen (Arbeitslosengeld II). Das ist aber nicht meine "Baustelle".
NoNameam 22.10.2008 | 12:55
Vielen Dank, ich werde mir den Link ansehen. Zu meinem Verständnis, bitte bedenken Sie meine Situation bei meinen Fragen: ich bin Laie auf diesem Gebiet. Also: Zur Zeit lebt mein Sohn von meinem Unterhalt und zum Teil vom Sozialamt. Ob noch etwas vom Sozialgericht kommt ist ungewiß. Kann mein Sohn, bzw. dessen gesetzl. Betreuer, einen Rentenantrag stellen oder ist der Antrag zur Grundsicherung das gleiche? Möchte erwähnen, daß mein Sohn seit Jahren krank ist, mehrfach in der Klinik war und nie gearbeitet hat, nie arbeiten konnte. Was kann man tun? Danke vorab für Ihre Hilfe!
NoNameam 22.10.2008 | 13:35
Danke für Ihre Antwort! So viel mir beaknnt ist, wird das ALG2 auch abgelehnt weil er ja auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelbar ist. Weiß nun wirklich nicht mehr weiter... schwer Kranke/Behinderte und deren Angehörige haben es nicht leicht in diesem Land.
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