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Experten-Antwort

Grundsicherung/Rente beantragen aus dem Ausland

von Roana201816.09.2019 | 11:50
319 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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ich bin Deutscher 56 jahre alt, habe bis 2011 in Deutschland als Angestellter gearbeitet bin dann 50% Schwerbehindert eingestuft wurden und am Ende in harz 4 gelandet. Da ich keine Chance mehr in Deutschland für mich sah bin ich mit meiner Lebensgefährtin in Ihre Heimat Rumänien gezogen, wir haben eine 8 jährige Tochter. Mein Problem ich bin seit 2 Jahren völlig Mittellos, körperliche Arbeit kann ich null leisten da ich gesundheitlich inzwischen völlig fertig bin. Zurück nach Deutschland und Harz zu beantragen unmöglich da wäre ich ja erstmal Obdachlos, es muss doch einen Möglichkeit eine Frührente zu bekommen ohne nach Deutschland zu reisen und da gemeldet zu sein, denn das schaffe ich ja finanziell niemals, aber hier werde ich auch verhungern. Hat jemand Erfahrung welche Möglichkeiten ich habe???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo „Roana2018“,

da Rumänien zur Europäischen Union gehört, gilt auch das Europarecht in Form der europäischen Verordnungen Nr. 883/2004 und 987/2009. Dies bedeutet unter anderem, dass eine Rente aus der deutschen, gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nach Rumänien gezahlt wird, sofern Sie die nationalen (deutschen) Voraussetzungen für diese Rente erfüllen. Leistungen werden grundsätzlich nur auf Antrag erbracht.

Das Europarecht sieht vor, dass Rentenanträge zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig beim Wohnortträger zu stellen sind. Das bedeutet für Sie, dass Sie den Rentenantrag auf deutsche Rente auch beim rumänischen Träger stellen können. Dies ist das Bezirksrentenamt, in dem Sie wohnen. Der rumänische Träger hat den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung weiterzuleiten, wenn für Sie die deutschen Rechtsvorschriften zuletzt galten und Sie in Rumänien keine Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Haben Sie auch Versicherungszeiten in Rumänien zurückgelegt, gilt der in Rumänien gestellte Rentenantrag auch als Antrag auf deutsche Rente, sofern Sie in diesem Antrag auch angeben, dass Sie Versicherungszeiten in Deutschland zurückgelegt haben. Die europäischen Rentenversicherungsträger tauschen sich im weiteren Verfahren aus und wenden sich an Sie, sofern Ihre Mitarbeit erforderlich ist.

Alternativ können Anträge auch bei dem Träger des Mitgliedstaats gestellt werden, dessen Rechtsvorschriften zuletzt galten, bei dem der Antragsteller also zuletzt versichert war. Waren Sie zuletzt nach den deutschen Rechtsvorschriften versichert, könnten Sie sich schriftlich – auch zunächst formlos – an den für Ihr Versicherungskonto zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung wenden. Da Sie in Rumänien wohnen, ist dies die Deutsche Rentenversicherung Bund beziehungsweise die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn Ihr Versicherungskonto dort geführt wird. Wird Ihr Versicherungskonto bei einem Regionalträger geführt, ist bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in Rumänien die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern zuständig. Der deutsche Rentenversicherungsträger wird Ihnen die notwendigen Verfahrensschritte erläutern und gegebenenfalls auch den rumänischen Versicherungsträger kontaktieren.

HINWEIS:

Eine Rente wegen Erwerbsminderung (oder eine andere Rente) von der Deutschen Rentenversicherung können Sie allerdings nur erhalten, wenn Sie neben den persönlichen auch die versicherungsrechtlichen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente erfüllen und einen Antrag stellen. Nur der deutsche Rentenversicherungsträger kann entscheiden, ob Sie teilweise oder voll erwerbsgemindert im rentenberechtigenden Maße nach den deutschen Rechtsvorschriften sind. Eine bereits festgestellte Schwerbehinderung von 50% ist insoweit - allein gesehen - nicht aussagekräftig. Auf die Ausführungen in den Broschüren der Deutschen Rentenversicherung „Erwerbsminderungsrente: Das Netz für alle Fälle“, „Die richtige Altersrente für Sie“, „Leben und Arbeiten in Europa“ und „Meine Zeit in Rumänien – Arbeit und Rente europaweit“ weisen wir hin. Diese können Sie unter folgendem Link einsehen:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Mediathek/Broschueren/broschueren_node.html

Grundsicherungsleistungen können Sie nur bei dauerhaftem Aufenthalt in Deutschland geltend machen. Auf die Ausführungen von „Jupp“ verweisen wir.

Sie haben ferner - auch bei Wohnort in Rumänien - die Möglichkeit, eine Rentenauskunft zu beantragen. Dazu wenden Sie sich bitte an Ihren deutschen Rentenversicherungsträger.

Viele Grüße / Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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4 Antworten

Guck malam 16.09.2019 | 11:54
Anspruchsvoraussetzungen für eine EM-Rente: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Allgemei…
KSCam 16.09.2019 | 17:14
Kurzantwort: eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen ist für einen 56 jährigen nicht möglich. Das wäre bei Ihrem Jahrgang (1963?) frühestens mit 61 Jahren + 10 Monaten möglich, sofern Sie 35 Versicherungsjahre haben. Eine Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass Sie in den 5 Jahren vor der Erkrankung 3 Jahre pflichtversichert waren. Das dürfte auch nicht gegeben sein, wenn Sie schon jahrelang in Rum leben und nicht versichert sind.
Juppam 16.09.2019 | 16:12
Grundsicherung setzt den Dauerhaften Aufenthalt in Deutschland voraus, bis auf wenige Ausnahmen: § 24 SGB XII Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist: 1. Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss, 2. längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder 3. hoheitliche Gewalt. (2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. (3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland. (4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf. (6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.
Sandmannam 16.09.2019 | 21:22
Da schon herausgestellt wurde, dass die Bedingungen für eine Rente aus Deutschland wahrscheinlich nicht erfüllt sind, gibt es nur wenige Möglichkeiten. Bleiben Sie in Rumänien, müssen Sie dort entweder arbeiten, Sozialleistungen oder versuchen eine rumänische Rente zu beantragen. Über derlei Möglichkeiten müssen Sie sich vor Ort informieren. Oder Sie verlegen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Deutschland und werden hier vom sozialen Netz(GruSi, Alg 2)aufgefangen.Oder Sie müssen dort wirklich verhungern oder betteln,wenn Sie die Mittellosigkeit nicht beseitigen können oder Ihre Frau nicht genug erwirtschaftet. Fälle, wie der Ihrige zeigen wieder mal auf, dass Deutschland eines der besten Sozialsysteme hat. P. S. ein Gebirge kann man leider nicht beantragen, der Harz bleibt, wo er ist :-)
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