Hallo liebe Experten,
folgende Frage habe ich zum ärztlichen Entlassungsbericht:
In meinem REHA-Entlassungsbericht vom 01.08.2019 steht unter dem
Punkt "sozialmedizinische Leistungsbeurteilung und Epikrise" unter A., dass ich die zuletzt ausgeübte sv-pflichtige Tätigkeit als Sekretärin 3 bis unter 6 Stunden ausüben darf.
Unter B. 3. steht, dass eine Tätigkeit entsprechend dem positiven und negativen Leistungsvermögen 6 Stunden und mehr ausgeübt werden kann.
C. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt besteht ein Leistungs-vermögen für 6 Stunden und mehr täglich für körperlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel von überwiegend Stehen, überweigend Gehen und überweigend Sitzen in Tages- bzw. Früh- oder Spätschicht.
Mein seelischer Gesundheitszustand (mittelgradige Depression) ist immer wieder belastet und ich habe einige orthopädische Erkrankungen. Von Oktober 2019 bis März 2020 war ich arbeitsunfähig geschrieben.
Im April 2020 habe ich einen Antrag auf Erwerbminderungsrente, teilweise, gestellt.
Bin in einem Minijob als Bürohilfe in einem kleinen Steuerbüro (3 Beschäftigte) tätig. Eine Umwandlung meines Arbeitsplatzes in eine sv-pflichtige Teilzeitstelle ist nicht möglich. Der AG musste das Formular "Angaben zur Beschäftigung..." jetzt ausfüllen. Aufstockend bekomme ich das Arbeitslosengeld 2 gezahlt.
Meine Frage dazu: Ist die Empfehlung aus der Reha Juni 2019 noch gültig für den Antrag auf EMR? Ich habe in Erinnerung, dass bei einem Vortrag in der Klinik etwas von 6 Monaten gesagt wurde.
Vielen lieben Dank für eine Erklärung.