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Experten-Antwort

Günstiger-Prüfung

von musicienne31.08.2014 | 17:56
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8 Antworten

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Hallo zusammen, nachdem ich jetzt meinen positiven EM-Rentenbescheid bekommen habe, war ich etwas verwundert. Hier steht, dass die letzten 3 Jahre meines Einkommens nicht mit in die Hinzuverdienstgrenzen-Berechnung einbezogen wurden. Auf dieser Internetseite: http://www.eurente.org/aenderungen-2014.php habe ich jedoch bei den Neuerungen zur EM-Rente auch etwas über die Günstiger-Prüfung gelesen. "Günstigerprüfung: Wer wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung schon bis zu vier Jahre vor dem Beginn der EU-Rente nur noch eingeschränkt arbeiten konnte, muss ab sofort keine Einschränkungen bei der Erwerbsminderungsrente befürchten. Sollte er in dieser Zeit weniger verdient haben, wird das Einkommen so ins Rentenkonto eingerechnet, als hätte er voll gearbeitet. Sollte er aber in den vier Jahren vor EU-Rentenbeginn sogar mehr als früher verdient haben, wird ihm das zu seinem Gunsten angerechnet." Da ich erst seit Mitte 2012 wirklich etwas (und meiner Meinung auch nicht schlecht) verdient habe und vorher immer nur einen Mindestsatz (freiwillig Rentenversichert) war, kann es aber demnach doch nur vorteilhaft für mich sein, wenn diese letzten 2 Jahre mit einberechnet würden. Oder verstehe ich da etwas falsch? LG musicienne

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Neben der Länge der Zurechnungszeit ist für die Höhe der Erwerbsminderungsrente auch entscheidend, wie diese bewertet wird.

Bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2014 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit einer jetzt bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres verlängerten Zurechnungszeit und deren Bewertung nach einer Günstiger-Prüfung vollmaschinell berechnet.

Eine umfassende Erklärung hierzu erfolgte bereits durch "Zelda". Ihr in der Eingangsfrage geschildertes Problem dürfte sich nunmehr erledigt haben.

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7 Antworten

musicienneam 31.08.2014 | 18:07
Vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort. Meine Rente beginnt am 01.08.2014.
KSCam 31.08.2014 | 18:03
Ohne den Rentenbeginn zu kennen, kann keiner sagen ob die neuen Gesetze anwendbar sind. Die gelten nur, wenn eine rente ab dem 01.07.14 beginnt. Wann beginnt Ihre Rente? Und selbst, wenn kann man Ihre Rentenberechnung hier im Forum nur schwer prüfen - da sollten Sie eine persönliche Beratung aufsuchen.
zeldaam 31.08.2014 | 18:13
Hallo, bitte unterscheiden Sie zwischen a) der Berechnung der Rentenhöhe und b) der Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen Nur bei a) kommt es ggf. zu der von Ihnen angesprochenen Günstigerprüfung bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2014. Dies sollte in der Anlage 4 des Rentenbescheides zu sehen sein ("Gesamtleistungsbewertung") und betrifft im Übrigen auch nur die Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (z.B. Zeiten der Schwangerschaft, Fachschule , ggf. Berufsausbildung). MfG zelda
zeldaam 31.08.2014 | 18:27
Vielen Dank erst einmal für die schnelle Antwort. Meine Rente beginnt am 01.08.2014.
Haben Sie denn bereits die Zurechnungszeit bis 62 Jahre? Falls ja, hätten Sie von der Günstigerprüfung profitieren müssen. Ergo müssten Sie Widerspruch einlegen.
nicht ganz richtig..... Die verlängerte Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr wird (im Übrigen maschinell) bei allen Erwerbsminderungsrenten bei einem erstmaligen Rentenbeginn ab dem 01.07.2014 berücksichtigt. Die so genannte "Günstigerprüfung" wird auch maschinell durchgeführt, bezieht sich jedoch keinesfalls - wie von "musicienne" vermutet - auf die Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen (Anlage 19,21) , sondern auf die Bewertung bestimmter Zeiten im Rentenkonto (Anlage 4). Hier finden zwei Berechnungen statt: a) wie bisher : unter Einbeziehung aller (vollwertigen) Beitragszeiten bis einschließlich des Monats des Eintritts der Erwerbsminderung und b) und dies ist neu - unter Außerachtlassung der letzen 4 Jahre vor dem taggenauen Eintrit der Erwerbsminderung. Und je nachdem was günstiger für den Versicherten ist, ( höherer Durchschnitt aus a oder b), damit wird dann die Bewertung bestimmter Zeiten vorgenommen. Es gibt aber auch Fälle, in denen die "alte" Berechnung nach a) günstiger ist, weil in den letzten 4 Jahren eben nicht weniger verdient wurde. Also nicht bei jedem wirkt sich die neue "Günstigerprüfung" aus, er erhält aber trotzdem die verlängerte Zurechnungszeit. Aber ohne genaue Kenntnis zumindest der entsprechenden Anlage 4 kann man schlecht beurteilen, ob dies beim Threadersteller der Fall ist. MfG zelda
musicienneam 31.08.2014 | 18:46
Danke "Zelda" ... das habe ich wohl wirklich durcheinander geschmissen. Ich habe mir gerade nochmal die Anlage 4 durchgelesen und hier wurden die beiden Varianten der Berechnung auch gegenüber gestellt und sich für die - für mich - günstigere Variante entschieden. Und in der Anlage 19 habe ich jetzt auch gesehen, dass die Entgeltpunkte der letzten 3 Jahre berücksichtigt wurden (was hab ich da nur vorher gelesen!?). Das macht es für mich finanziell jetzt nicht besser, aber zumindest die Verwirrung ist weg. LG und noch einen schönen Sonntag musicienne
Manfred sSeegeram 26.01.2015 | 16:01
Hier kannst du auch Infos zur Günstigerprüfung erhalten http://www.eurente.net oder auch erwerbsunfähigkeitsrente.net
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