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Experten-Antwort

Gütertrennung und Scheidung

von Sven K.22.01.2018 | 10:29
677 Ansichten
6 Antworten

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Hallo, habe ich trotz Gütertrennung einen Versorgungsausgleich zu befürchten ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sven K.,

Ihre Frage ist mit "ja" zu beantworten. Der Versorgungsausgleich wird unabhängig vom Güterstand durchgeführt. Es handelt sich um zwei getrennt zu betrachtende Sachverhalte.

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5 Antworten

chiam 22.01.2018 | 14:21
Gütertrennung ist der gesetzliche Normalfall; Gütergemeinschaft kommt heutzutage kaum noch vor (ist auch eher unpraktisch). Falls Sie mit „Gütertrennung“ meinen, daß Sie den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben, haben Sie einen Ehevertrag. Der kann auch Regelungen zum Versorgungsausgleich treffen – insofern sollten Sie dort einmal nachschauen.
chiam 22.01.2018 | 16:16
Zitat von Unwissende anzeigen
Gütertrennung ist der gesetzliche Normalfall...
Hallo Chi, nach § 363 Abs. 1 BGB ist nicht die Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft der "gesetzliche Normalfall" (= gesetzlicher Güterstand).
Schon recht (außer daß eine Ziffer fehlt: § 1363), nur *ist* die Zugewinngemeinschaft Gütertrennung (mit Zugewinnausgleich). … wenn man einen Ehevertrag hat. Anders kann man nämlich den Zugewinnausgleich nicht ausschließen (§ 1408 BGB). § 1414 ist lediglich eine Auslegungsregel für den Fall, daß der Ehevertrag unklar formuliert ist.
Unwissendeam 22.01.2018 | 15:50
Zitat von chi anzeigen
Hallo Chi, nach § 363 Abs. 1 BGB ist nicht die Gütertrennung, sondern die Zugewinngemeinschaft der "gesetzliche Normalfall" (= gesetzlicher Güterstand). Wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde, muss nicht zwangsläufig ein Ehevertrag geschlossen worden sein; es tritt vielmehr von Gesetz wegen Gütertrennung ein, siehe § 1414 BGB.
chiam 22.01.2018 | 16:22
Ach so, das Familiengericht kann natürlich den Güterstand verändern, ohne daß es einen Ehevertrag schließen muß. ;-) Im Extremfall durch Scheidung. Aber die Ehegatten selbst nicht.
Unwissendeam 22.01.2018 | 18:18
Zitat von chi anzeigen
Stimmt, es fehlte eine Ziffer. Danke für den Hinweis! :-) Aber ansonsten kann ich Ihnen nicht beipflichten. Sie hatten schlicht von Gütertrennung – OHNE den Zusatz "mit Zugewinnausgleich" – geschrieben. Ohne den Zusatz, den Sie erst in Ihrer zweiten Antwort "untergejubelt" haben, ist nun mal der Rechtsbegriff in §§ 1388, 1414 BGB einschlägig. Und der bedeutet ganz klar, dass *KEIN* Zugewinnausgleich vorgesehen ist und unterscheidet sich nicht nur in diesem Punkt klar von dem Rechtsbegriff der Zugewinngemeinschaft in § 1363 BGB; bei der Zugewinngemeinschaft gibt es auch noch diverse Verfügungsverbote (§§ 1364 ff. BGB), die es bei der Gütertrennung nach § 1414 BGB nicht gibt. Diese Verfügungsverbote greifen auch dann, wenn es nie zu einem Zugewinnausgleich kommen sollte. P.S.: Leider wird vielen Menschen erst bei der Scheidung bewusst, dass es einen erheblichen (finanziellen) Unterschied macht, ob sie in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben oder Gütertrennung vereinbart hatten.
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