Hallo "Sozialrechtler",
ich möchte Sie berichtigen:
Eine Soll- Vorschrift bedeutet eben nicht „schlichtweg und einfach, dass der Patient was anderes bestimmen kann“
Eine KANN- Vorschrift eröffnet der Rentenversicherung die Möglichkeit, entsprechend der im Gesetz angeführten Rechtsfolge zu handeln. (Vollkommen frei ist die Rentenversicherung hierbei jedoch nicht - Das Thema rechtskonforme Ermessensausübung spare ich mir hier jedoch. )
Eine SOLLvorschrift bedeutet hingegen, dass die Rentenversicherung im Regelfall, (wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) entsprechend zu handeln hat. Nur in sogenannten atypischen Fällen darf sie von der Vorschrift abweichen.
Dementsprechend KANN die Rentenversicherung gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 SGB X dem Versicherten den Inhalt der Akte oder einzelner (z.B. medizinischer) Teile dem Versicherten durch einen Arzt eröffnen lassen.
Sie SOLL es gemäß § 25 Absatz 2 Satz 2 SGB X, sofern „soweit zu befürchten ist, dass die Akteneinsicht dem Beteiligten einen unverhältnismäßigen Nachteil, insbesondere an der Gesundheit, zufügen würde.“
Dementsprechend prüft die Rentenversicherung vor jeder Akteneinsicht oder der Übersendung von Unterlagen mit medizinischen Inhalten an den Versicherten, ob die Akteneinsicht einen gesundheitlichen Nachteil für den Versicherten bedeuten würde.
Dies geschieht bei der Rentenversicherung durch den ärztlichen Dienst !!!
Insofern darf ich auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger verweisen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_25R3.1
Nur in den Fällen, in denen ein Nachteil für den Versicherten zu erwarten ist, bittet die Rentenversicherung den Versicherten um Nennung der Adresse des behandelnden Arztes.
Im weit überwiegenden Anteil der Fälle der Akteneinsicht oder Übersendung medizinsicher Unterlagen werden diese dem Versicherten direkt eröffnet / übersandt. (eben nach § 25 Abs. 2 Satz 1 „kann“, hier weicht die Rentenversicherung von der Möglichkeit ab.)
Nur in bestimmten Einzelfällen (genau in denen, die in Absatz 2 Satz 2 beschrieben sind), wird die Rentenversicherung IM REGELFALL den Versicherten bitten, einen Arzt zu benennen, der die medizinischen Unterlagen eröffnet. Die Rechtlcihe Arbeitsanweisung nennt als mögliche Nachteile "z.B. Schock, psychische Schäden".
Nach Absatz 2 letzter Satz wird die Rentenversicherung dann auch in diesen Fällen die medizinischen Unterlagen dem Versicherten direkt bekanntgeben, sofern dieser darauf besteht. (vgl. insofern auch den letzten Satz der angeführten Rechtlichen Arbeitsanweisung).
Zur Ihrer Aussage
„Und "..." heißt in der Wissenschaft, dass da etwas nicht zitiert wurde, weil es bedeutungslos ist. Ich habe also nix verschwiegen.“ lassen Sie mich entgegnen:
Die Auslassung „…“ kann in der Tat verwendet werden, wenn etwas aus dem zitierten Text bedeutungslos ist.
Allerdings bezichtigen Sie den Experten der Falschauskunft und lassen gleichzeitig den Teil der Vorschrift weg, welche die Aussage des Experten untermauert.
Daher würde ich diesen Teil der Rechtsvorschrift nicht als „bedeutungslos“ bezeichnen und somit mal so eben auslassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn damit die Aussage eine ganz andere Richtung annimmt.
Zu Ihrer Ausage „Gutachten in Verwaltungshand sind rechtswidrig.“ nur das Folgende:
Darf die Arzthelferin Ihres behandelnden Arztes auch nicht Ihre ärztlichen Unterlagen einsehen ??
MfG
zelda