Hallo,
Fachgutachten beziehen sich nur auf das jeweilige Fachgebiet, daher ergibt sich grundsätzlich kein Widerspruch, wenn bei Ihnen auf neurologischem Fachgebiet keine erheblichen Einschränkungen Ihrer Erwerbsfähigkeit festgestellt werden, während sich auf dem Fachgebiet der Augenheilkunde Einschränkungen ergeben haben. Eine Augenerkrankung muss ja nicht nervlich bedingt sein. Geht der Augenarzt aber beispielsweise von einem nervlich bedingten Augenleiden aus und kommt der Neurologe anschließend zu einer abweichenden Feststellung, wird das Ergebnis des Erstgutachtens damit ggf. in Frage gestellt.
Sie haben im Übrigen das Recht, Ihre medizinischen Unterlagen bei der Deutschen Rentenversicherung einzusehen. Hierzu genügt ein formloser Antrag.