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Experten-Antwort

Gutachter-Termin

von Sam23.03.2011 | 14:33
1819 Ansichten
3 Antworten

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Guten Tag, vielleicht kann mir jemand hier im Forum bei der Beantwortung einer Frage helfen. Meine Tochter hat einen Antrag auf EM-Rente gestellt und bereits Anfang Februar 2011 die Nachricht erhalten, dass sie zu einem Gutachter muss. Nun hat sie allerdings bis heute keinen Termin zur Begutachtung erhalten. Auch auf Nachfrage wurde sie bis auf weiteres vertröstet. Weiterhin wurde ihr in der Praxis mitgeteilt, dass der im Schreiben der DRV benannte Gutachter die Untersuchung nicht selbst vornehmen wird. Ist dies so zulässig und gibt es eine Zeitspanne, in der zum Gutachten geladen werden muss? Vielen Dank für ihre Mühe. Sam

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sam,

grundsätzlich sollte der im Gutachterauftrag genannte Gutachter die Untersuchung vornehmen. Es ist nicht ersichtlich aus welchem Grund dies im Fall Ihrer Tochter anders erfolgen sollte.

Bei einem Gutachterverfahren wird dem Arzt zunächst eine Frist von ca. 4 Wochen zur Erstellung des Gutachtens eingeräumt. Sofern das Gutachten nicht innerhalb der Frist bei dem beauftragenden Rentenversicherungsträger eingeht, erfolgen noch mehrere Erinnerungen. Insofern kann sich das Verfahren etwas hinzögern, da der Rentenversicherungsträger auf die Durchführung des Gutachtens und die damit verbundene Dauer nur indirekt einwirken kann.

Sie können sich jedoch mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen und dort Ihre Fragen bezüglich des Gutachters, der die Untersuchung vornehmen wird und des Zeitpunkts des Termins klären.

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2 Antworten

Grashüpferam 23.03.2011 | 15:19
Zwischen jedem Schreiben von der DRV liegt immer eine Zeitspanne von knapp 3 Monaten, weil sonst Unterlassungsklage zulässig.
Samam 24.03.2011 | 12:39
Sehr geehrter Experte, vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Damit haben Sie meiner Tochter schon sehr weitergeholfen, denn sie hatte schon große Bedenken, dass man ihr es zum Nachteil auslegen könnte, dass die geforderte Begutachtung noch nicht stattgefunden hat. Die Aussage, dass der Gutachter, der im Schreiben der DRV genannt wurde, die Untersuchung nicht selbst durchführen wird, kam aus der betreffenden Praxis. Daher kam auch die Frage nach der Zulässigkeit dieser Vorgehensweise. Viele Grüße Sam
Deutsche Rentenversicherung
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