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Gutachter - was vergessen zu sagen

von Bibiana01.02.2010 | 14:51
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8 Antworten

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Hallo, ich war bei einem orthopädischen Gutachter wegen u.a Fibromyalgie und Sponylarthorpathie. Auf seine Frage nach Bewegung sagte ich, dass ich täglich 2mal mit dem Hund für ca. 1,5 Stunden gassi gehe. Er notierte sich: 3 Stunden. Jetzt macht es mich ganz verrückt, denn wir laufen ja nicht am Stück, ich brauche Pausen und wir laufen recht langsam. Auch ist es oft für mich eine Qual überhaupt zu laufen. Jetzt weiß ich nicht, ob ich den Arzt nochmal anrufen soll, oder gleich bei der RV ein Schreiben schicken soll. Hoffe, es kann mir jemand helfen. Danke schön, Viele Grüße Bibiana

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Bibiana,

wie der Gutachter aufgrund Ihrer Angaben Ihre Beweglichkeit einschätzt, kann von uns nicht beurteilt werden.

Wenn es Sie beruhigt, wenden Sie sich nochmals schriftlich an den Gutachter bzw. sozialärztlichen Dienst und schildern diesem Ihre Bedenken.

7 Antworten

Justusam 01.02.2010 | 14:59
Die Gutachter schliessen aus ihren Angaben entsprechend ihre Beweglichkeit bzw. Kondition und da ist es schon ein großer Unterschied ob man 1,5 oder 3 Stunden spazieren oder " Gassi " geht. Das Sie Pausen brauchen und die Strecke nicht " am Stück " laufen können, hätten Sie dem Gutachter unbedingt sagen müssen, damit er nicht falsche Rückschlüsse aus ihren Angaben zieht. Wer 3 Stunden täglich mit seinem Hund " Gassi " gehen kann, kann so eingeschränkt in seiner Beweglichkeit nicht sein und eigentlich auch keine großen Schmerzen beim Gehen haben ... Ich würde dieses Mißverständnis an ihrer Stelle sofort schriftlich sowohl beim Gutachter als auch bei der Rentenversicherung richtigstellen. Es ist zwar nicht gesagt, das sich dieses Mißverständnis jetzt unbedingt negativ auf das Gutachten und damit auf ihren EM-Antrag auswirkt, aber man weiss ja nie.... Anrufen beim Gutachter bringt nichts, da telefonische Dinge leicht wieder missverstanden werden könnten oder gar nicht berücksichtigt werden. Machen Sie es schriftlich, dann haben Sie für später im Fall der Fälle auch gleich ein Beweismittel.
Anneam 01.02.2010 | 15:49
Ich würde es auf jeden Fall ebenfalls genauso machen wie Justus schreibt. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
@renten-docam 01.02.2010 | 16:11
Hm, Widerspruch gegen was? Ich dachte bisher, den könnte man nur gegen einen Verwaltungsakt einlegen. Den gibt es aber erst, wenn das Gutachten von der DRV ausgewertet und ein Bescheid erteilt ist.
renten-docam 01.02.2010 | 15:55
das bringt alles in etwa soviel wie gar nix. immerhin besteht ein recht auf akteneinsicht und evtl. wäre ein widerspruch sinnvoll.
Justusam 01.02.2010 | 16:41
Ganz genau. Es gilt unter allen Umständen einen Widerspruch zu vermeiden und bereits im Verwaltungsverfahren einen postiven Bescheid zu erlangen. Ein Widerspruch verzögert die ganze Sache nur unnötig ( um Monate ) und kostet weitere Nerven und eventuell sogar noch Geld für einen Rechtsanwalt etc. Von den Nerven die einen so ein langwierges Widerspruchsverfahren kostet, mal ganz abgesehen...
Realistam 01.02.2010 | 19:09
Der Gutachter wird Ihr Restleistungsvermögen garantiert nicht nur danach beurteilen, wie lange Sie mit Ihrem Hund spazieren gehen. Eine genaue Distanz in Kilometern, die Sie in einer bestimmten Zeitspanne zurücklegen können, wäre da schon viel aussagekräftiger. Sollte Ihr Rentenantrag also abgelehnt werden, dann bestimmt nicht wegen "Gassi gehen" mit dem Hund! MfG
Henneram 01.02.2010 | 16:59
Was einmal in den Papieren steht, bekommen Sie nicht wieder raus.
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