Außerdem: wenn Sie schon "zitieren" und es "wörtlich" möchten, dann halten Sie sich doch bitte selbst daran. Es steht dort eben NICHT, dass der Träger mindestens drei Sachverständige zu benennen hat, sondern (Auszug):
"Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste."
Diese Formulierung unterscheidet sich inhaltlich deutlich von Ihrer Zusammenfassung. So wird z. B. dem Umstand Rechnung getragen, dass sich nicht immer die Benennung dreier wohnortnaher Gutachter realisieren lässt. Dieses kann in ländlichen Gebieten der Fall sein, oder bei benötigten spezialisierten Gutachtern, um einzelne Beispiele zu nennen.
Im Übrigen schließe ich mich meinem Vorredner an.