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Gutachterauswahl

von MXSW21.08.2015 | 11:09
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ich komme noch einmal zurück auf das Thema: Sachverständige § 14 Abs.5 SGB IX u.a. steht wörtlich: der Träger hat bei externen Begutachtungen unverzüglich mindestens 3 geeignete Sachverständige zu benennen usw. Gültigkeit im Rentenrecht? Wenn nein, warum nicht?

5 Antworten

icham 21.08.2015 | 11:33
wohl, weil es beim SGB IX um Rehabilitation geht und nicht um Rente!
hinten wie von vorneam 21.08.2015 | 12:09
Außerdem: wenn Sie schon "zitieren" und es "wörtlich" möchten, dann halten Sie sich doch bitte selbst daran. Es steht dort eben NICHT, dass der Träger mindestens drei Sachverständige zu benennen hat, sondern (Auszug): "Der Rehabilitationsträger stellt sicher, dass er Sachverständige beauftragen kann, bei denen Zugangs- und Kommunikationsbarrieren nicht bestehen. Ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich, beauftragt der Rehabilitationsträger unverzüglich einen geeigneten Sachverständigen. Er benennt den Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung bestehender sozialmedizinischer Dienste." Diese Formulierung unterscheidet sich inhaltlich deutlich von Ihrer Zusammenfassung. So wird z. B. dem Umstand Rechnung getragen, dass sich nicht immer die Benennung dreier wohnortnaher Gutachter realisieren lässt. Dieses kann in ländlichen Gebieten der Fall sein, oder bei benötigten spezialisierten Gutachtern, um einzelne Beispiele zu nennen. Im Übrigen schließe ich mich meinem Vorredner an.
MXSWam 21.08.2015 | 12:50
ich habe daraus zitiert: wörtlich: R6  Sachverständige (§ 14 Abs. 5 SGB IX) Die Beauftragung von Sachverständigen wird in § 14 Abs. 5 SGB IX geregelt. Danach hat der Reha-Träger bei externen Begutachtungen unverzüglich mindestens drei geeignete Sachverständige zu benennen, die möglichst wohnortnah erreichbar und barrierefrei zugänglich sind. Durch die Benennung der drei geeigneten Gutachter wird es  dem Leistungsberechtigten ermöglicht, unter mehreren Sachverständigen auszuwählen. Hat er eine entsprechende Auswahl getroffen, ist dieser Rechnung zu tragen. Die Benennung der sozialmedizinischen Gutachter nach § 14 Abs. 5 Satz 3 SGB IX ist nach den individuellen Gegebenheiten des zuständigen Rentenversicherungsträgers vor Ort auszurichten. Starke sozialmedizinische Dienste sollten weiterhin ausgelastet bleiben. Im Falle der Nutzung der eigenen sozialmedizinischen Dienste muss keine Gutachterbenennung erfolgen. Die Benennung von drei geeigneten Sachverständigen und damit auch die Auswahlmöglichkeit des Versicherten ist nur erforderlich bei einer externen Begutachtung usw. http://www.eservice-drv.de/Raa/Raa.do?f=SGB9_14R6
Leseram 21.08.2015 | 16:40
Eben, da steht "bei externen Gutachtern" und somit kann das ganz leicht umgangen werden, wenn es interne Gutachter sind (also per Vertrag mit der DRV verbunden) ..... Machen Sie sich nichts draus, wir streiten seit 3,5 Jahren wegen Rente und ein "Gutachter" ist "besser" als der andere. Der letzte konnte noch nicht einmal eine neurovegitative Störung und Rückenmarksschäden nach schweren Verkehrsunfall erkennen, ja nicht einmal eine schwere Verletzung der HWS...... obwohl mehrere Neurologen dies diagnostiziert haben wären diese nicht vorhanden
ottonormalVerbraucheram 22.08.2015 | 09:47
Hallo Wer Spaß am Gutachter Wahnsinn hat, dem empfehle ich diese Seite! http://www.berufserkrankungen-siegerland.de/
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