Habe ich Anspruch auf Übergangsgeld?

von
Stefanie

Hallo!
Ich war 6 Jahre arbeitslos auf Alg2 und anschließend habe ich geheiratet und bekam seither keine Leistungen jeglicher Art mehr. Seit Ende letzten Jahres beziehe ich volle EU-Rente.
Nun möchte ich einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellen, da ich noch zu jung für Dauerrente bin. Kann ich da Übergangsgeld bekommen? Die Dame am Telefon von der RV sagte mir das würde dann aus Tarifentgelt berechnet, aber ich glaube ich habe doch gar keinen Anspruch, da nie gearbeitet?
Bitte keine Ratschläge wie "das rechnet der SB dann aus bei Antragstellung", denn ich kann gar keinen Antrag stellen wenn ich nicht weiß ob ich das Übergangsgeld auch bekomme, denn bei der Reha fällt auf jeden Fall meine Rente weg und ganz ohne EInkommen wird es nicht gehen (ich habe KEINEN Anspruch auf Sozialleistungen!).

Und auch zu einer Beratung kann ich nicht gehen, da es hier über die Online Terminbuchung keinen einzigen freien Termin in den nächsten Monaten gibt.

Daher bitte nur eine klare und einfache Antwort auf die Frage, ob man Übergangsgeld bekommen kann wenn man die letzten 8 Jahre nach seiner Ausbildung entweder arbeitslos oder Rentner war.

Danke für die Hilfe!

von
Gigantus

Wenn Sie erst vor gut 4 Wochen - Ende letzten Jahres - eine volle EM-Rente erhalten haben, bekommen Sie jetzt und bis auf weiteres keine Teilhabe am Arbeitsleben mehr . Sie sind doch voll Erwerbsgemindert. So einen Antrag können Sie sich zum heutigen Zeitpunkt absolut sparen. Damit hat sich dann ihre Frage nach der Höhe des Übergangsgeldes wohl auch erledigt.

von
Stefanie

Ich meinte natürlich Ende 2010 - Verzeihung :)
Also die Rente läuft jetzt im Mai erstmalig aus und müßte dann verlängert werden - oder eben der Antrag auf Teilhabe gestellt.

von
Krämers

" Übergangsgeld

Voraussetzungen der Rentenversicherung :

Das Übergangsgeld der Rentenversicherung zählt zu den ergänzenden Leistungen zur Reha.

Die Rentenversicherung zahlt Übergangsgeld

•bei Erhalt von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
•bei Erhalt von Leistungen zur Medizinischen Rehabilitation.
•während der Teilnahme an einer Berufsfindung oder Arbeitserprobung, wodurch kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt erzielt wird.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

•Der Antragsteller muss vorher aufgrund einer beruflichen Tätigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben

oder

z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen haben.

•Die rentenrechtlichen Voraussetzungen zu den Ergänzenden Leistungen zur Reha müssen erfüllt sein. "

http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Uebergangsgeld-488.html

Die Berechnungsgrundlagen können Sie da auch entnehmen.

von
Krämers

Anzumerken wäre noch, das Sie grundsätzlich natürlich rechtzeitg
( also ca. 4-5 Monate ) vor Ablauf der EM-Rente auch einen Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben stellen können. Alternative wäre natürlich Stellung des EM-Verlängerungsantrages. Beides zusammen wäre unsinnig. Die RV muss schon erkennen, was genau Sie anstreben.

Überlegen Sie sich darum VORHER gut, was Sie wirklich wollen und vor allem gesundheitlich überhaupt noch zu Leisten im Stande sind. Sprechen Sie dazu unbediingt auch vorher mit ihren behandelnden Ärzten wie die ihre aktuelle gesundheitliche Situation einschätzen und zu einer LTA dann zum Antragszeitpunkt stehen. Sie wären leider nicht die/der erste die sich in ihre Leistungsfähigkeit nach einer Berentung komplett überschätzt. Eine später abgebrochene LTA ist nun auch nicht so toll und kann ihnen dann verschiedene Probleme bereiten - gesundheitlich und hinsichtlich einer dann völlig neu zu beantragenden EM-Rente.

Welchen Anrag Sie aber auch immer dann stellen ist insofern egal, da in jedem Falle ihre aktuelle gesundheitliche Situation hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit neu von der RV geprüft wird. Sollte die RV dann zu der Auffassung gelangen , das Sie weiterhin voll EM sind können Sie sich eine Teilhabe am Arbeitsleben gleich abschminken. Dann würde der Antrag mit Sicherheit abgelehnt und ihre EM-Rente würde dann erstmal weiter ( wohl wieder befristet ) verlängert. Wer voll erwerbsgemindert ist kann und wird keine LTA bekommen.

Insofern ist ihre dann aktuelle gesundheitliche Situation für die Entscheidung zu welchem Antrag auch immer für die RV massgebend.

von
Stefanie

Genauso hab ich es auch gelesen, dass halt vorher Einkommen bezogen worden sein muß. Aber die Dame von der RV meinte, dann würde man eben das Tarifentgelt nehmen.

Nur steht bei den im Internet verfügbaren Standardratgebern eben nix davon.

Übrigens riet mir dieselbe Dame auch, BEIDE Anträge (Verlängerung der Rente und Teilhabe) Gleichzeitig zu stellen, denn wenn die Teilhabe abgelehnt würde, hätte ich ja die Frist für eine Weiterführung der Rente ohne Lücke verpaßt.

Im übrigen bin ich vollschichtig einsatzfähig, ich kann lediglich den Arbeitsweg nicht bewältigen (da keine ÖPNV benutzbar). Es wär schade wenn es daran scheitern müßte.

Also nach dem was hier schon geschrieben wurde habe ich demnach keinen Anspruch auf Übergangsgeld?

von
Krämers

Wenn Sie vor dem ALG II Bezug keinen Verdienst hatten dann nicht.

" Auch Bezieher von Arbeitslosengeld II haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Sie vor dem dem Bezug des Arbeitslosengeld II Pflichtbeiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gezahlt haben. Das Übergangsgeld wird dann in Höhe des Arbeitslosengeldes II grundsätzlich nicht vom Rentenversicherungsträger, sondern vom Träger der Grundsicherung (weiter) erbracht. Die Träger der Grundsicherung zahlen in diesen Fällen das Arbeitslosengeld II für die Dauer der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vorschussweise weiter und erhalten hierfür von dem zuständigen Rentenversicherungsträger Ersatz.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, z.B. einer Umschulung, wird das Übergangsgeld wie für versicherungspflichtige Arbeitnehmer, pflichtversicherte Selbständige und freiwillig Versicherte berechnet und mit einem aus dem Tarifentgelt errechneten Übergangsgeld verglichen. Dem Versicherten steht der höhere Zahlbetrag zu. "

http://www.rehakliniken.de/index.php?pVId=52999&nodeId=6622&page=4

http://www.buzer.de/gesetz/886/b2426.htm

von
Keine Ahnung

Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genügt bereits die Teilnahme. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Die Rente würde auf das Übergangsgeld angerechnet.

Experten-Antwort

Die Ausführungen von Krämers treffen die Sache gut. Der Anspruch auf ÜG wird in jedem Fall geprüft. Grundsätzlich sollten aber diese Überlegungen einen nicht hindern, eine notwendige und vor allem zielführende Umschulung auf jeden Fall anzutreten. Es gibt zusätzl. für Fahrtkosten und Lernmittel Ersatz.

von
Stefanie

Zitiert von: Keine Ahnung

Es besteht Anspruch auf Übergangsgeld. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genügt bereits die Teilnahme. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Die Rente würde auf das Übergangsgeld angerechnet.

Jetzt bin ich vollends verwirrt.
Es sind ja nun sowohl für die "Ja" als auch die "nein"-Variante mehrere überzeugend klingende Meinungen geäußert worden. So ganz genau werd ich es wohl erst bei Antragstellung erfahren.

Es wäre wirklich gut, einen Beratungstermin bekommen zu können. Es steht zwar immer dran "wir beraten sie gern persönlich" aber wenn man dann einen Termin buchen will, ist über die gesamte Breite des angezeigten Kalenders (mehrere Monate) kein einziger Termin frei.

Zu der Maßnahme: es geht mir ja nicht nur um die Fahrtkosten, sondern mein jetziges Einkommen würde bei fehlendem Übergangsgeldanspruch auf Null sinken, und das wäre für mich katastrophal. Es sind zwar nur knappe 100 Euro Rente die ich bekomme, aber die sind mir wichtig.

von
Keine Ahnung

Die Ausführungen von Krämers treffen die Sache nicht gut. Es sind keine zusätzlichen Voraussetzungen außer der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich. Die von Krämers genannten zusätzlichen Voraussetzungen betreffen ausschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. So haben z. B. Versicherte, die jahrelange keinerlei Beiträge entrichtet haben und eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durchführen Anspruch auf Übergangsgeld.

von
Stefanie

Und es würde ja um Teilhabe gehen, nicht um medizinische Reha.
Kann ich dies irgendwo vielleicht nachlesen? Die üblichen Formulierungen lassen ja diese Schlußfolgerungen nicht unbedingt zu, da immer von Arbeitsentgelt die Rede ist.

von
Keine Ahnung

Hier die gesetzlichen Vorschriften einschließlich der Verweis auf die rechtlichen Arbeitsanweisungen:
§ 20 Nr. 1 SGB VI (Grundanspruch) und § 48 SGB IX (Berechnung). Ausführliche Informationen finden Sie den rechtlichen Arbeitsanweisungen:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/RAA

von
Stefanie

Super, vielen vielen Dank!
Das werd ich mir mal zu Gemüte führen!
:)

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