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habe ich das Recht eine Abfindung zu bekommen?

von Sophie28.05.2010 | 18:20
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Hallo, ich bin seit 2 Jahren in AU,jetzt wurde mir eine teilweise erwerbsminderung Rente anerkannt und vor eine Woche habe ich die schriftliche Kündigung nach 15 Jahren Arbeit (mit Ausbildung 19) bekommen-habe ich das Recht eine Abfindung zu bekommen?und was muss ich dafür tun? LG

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Da dies eine arbeitsrechtliche Frage ist, haben Sie bitte Verständnis dass wir uns zu dieser Thematik enthalten. Wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

29 Antworten

Geheimratam 28.05.2010 | 18:29
Hallo, innerhalb 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen würde ich auf jeden Fall empfehlen. KAB (Katholische Arbeitnehmerbewegung) , Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Gewerkschaft können da behilflich sein bei Mitgliedschaft. Recht auf Abfindung nein. Es kann im Laufe eines Gerichtsprozesses darauf hinaus laufen. Oder natürlich in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden. Einen Aufhebungsvertrag würde ich so gut wie nie unterzeichnen, genauso wenig einen Abwicklungsvertrag.
Arbeitsrechtleram 28.05.2010 | 18:31
Natürlich nicht. Ausnahme wäre nur wenn ihr persönlicher Arbeits - und/oder der Tarifvertrag eine entsprechende Regelung in dem Fall vorsieht. Abfindungen sind rein freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers auf die kein Anspruch besteht ! Allenfalls im Rahmen einer Kündigungschutzklage könnte vor dem Sozialgericht - unter ganz bestimmten Voraussetzungen ! - eine Abfindung erstritten werden. Sie sollten auf jeden Fall also Kündigungschutzklage einreichen und sich anwaltlich beraten und gegenüber dem Arbeitgeber auch gleich vertreten lassen. Ohne Rechtsanwalt haben sie genau 0 % Chancen auf eine Abfindung ! p.s.: Wenn Sie auf die Länge der Arbeitszeit beim AG anspielen, ist 15 Jahre nun keine besonders lange Zeit die eine Abfindung aus diesem Grunde rechtfertigen würde... Bei 20 und weit mehr Jahren der Beschäftigung sind die Chancen auf eine Abfindung doch erheblich größer.
Geheimratam 28.05.2010 | 18:58
Hallo, Arbeitsrechtler Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht, nicht vor dem Sozialgericht. Nach den 3 Wochen ist keine Kündigungsschutzklage mehr möglich. Danach kann gegen die Kündigung nicht mehr vorgegangen werden. Sophie muss sich beeilen, wenn sie gegen die Kündigung vorgehen will. Ich würde auf jeden Fall dagegen vorgehen.
Arbeitsrechtleram 28.05.2010 | 19:06
Entschuldigung mein Fehler. Natürlich vor dem Arbeitsgericht.
Gerdam 28.05.2010 | 18:40
Es IST doch bereits eine Kündigung ausgesprochen worden und somit eine Auflösung des Arbeitsvertrages nicht mehr eine Sache über die man sich im geschilderten Fall noch unterhalten muss....
Geheimratam 28.05.2010 | 19:10
Hallo, kein Problem, mir ging es nur darum, dass Sophie nicht vielleicht vor dem falschen Gericht klagen will und dadurch Zeit verliert.
Arbeitsrechtleram 28.05.2010 | 19:10
Persönlich wurde ich nach 32 Jahren der Betriebszugehörigkeit gekündigt ( auch direkt nach Zuerkennung EM-Rente ) und habe dann vor dem Arbeitsgericht - nach langem hin und her sowie 2 gerichtlichen Mediationsverfahren - eine Abfindung von " nur " 5000 Euro erstreiten können. Und dies auch nur auf Vermittlung/ Vorschlag / Mediation des Richters hin... Die Zahlung erfolgte dann aber auf rein freiwilliger Basis des Arbeitgebers. Dieser wollte damit das Risiko und einer damit eventuell verbundenen anderen und für ihn weit teureren Entscheidung einer Hauptverhandlung aus dem Wege gehen... Wäre es zum Hauptverfahren gekommen ( 2 Laienschöffen entscheiden da mit ! ) , wäre wahrscheinlich aber gar keine oder eine noch geringere Abfindung heraus gekommen - dies ließen zumindest Andeutungen des Richters im Verfahren vermuten. Die mehr als 30 Jahre der Betriebszugehörigkeit waren aber dann schon während aller Gespräche das Hauptthema bezüglich einer möglichen Abfindungszahlung. Bei "nur " 15 Jahren der Betriebszugehörigkeit wäre ich aber mit Sicherheit leer ausgegangen ... Der Richter hat während des Verfahrens eindeutig klargestellt, das man bei Zuerkennung einer EM-Rente seine " dem Arbeitgeber vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr zur Verfügung stellen kann und damit eine Kündigung aus persönlichen Gründen wegen lang andauernder Erkrankung mit schlechter Zukunftsprognose absolut gerechtfertigt ist - auch nach 30 oder mehr Jahren und keinen oder nur wenigen Fehlzeiten in den all den Jahren " Viel Glück für Sie.
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 19:25
Hallo Sophie, haben Sie einen Schwerbehindertenausweis oder diesen beantragt? Davon hängt es ab, ob Sie Geld bekommen und wie es mit Ihnen ggfs. auf dem eingeschränkten Arbeitsmarkt weitergehen kann.
Ellyam 28.05.2010 | 20:11
Was hat denn bitte eine Schwerbehinderung mit einer Abfindung zu tun ? Nur weil jemand einen GdB von mind. 50% hat gibt es doch nicht automatisch dann eine Abfindung.
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 20:09
Wieviele Leute gibt es hier eigentlich, die besser ihre Klappe halten, weil sie von der Materie nichts verstehen? Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich möglich und zwar binnen drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei Schwerbehinderten bedarf die Kündigung der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Dies gilt auch insbesondere bei Rentengewährung. Quelle : §§ 85 bis 92 SGB IX Also besser die Klappe halten.
Sophieam 28.05.2010 | 20:25
Hallo,danke für die schnelle Antworten,ja ich habe 60% Behinderung und werde am Montag das Arbeitsgericht aufsuchen,danke und LG.
Jamesam 28.05.2010 | 21:05
So blöd ist normal kein Arbeitgeber, das er nicht vor der Kündigung das Integrationsamt um Zustimmung zur Kündigung bittet. Wusste der AG natürlich nichts von der Schwerbehinderung ist dies natürlich wiederum erklärbar. Wie auch immer, auch nachträglich noch stimmt das Integrationsamt ja fast immer einer Kündigung sowieso zu....
Sophieam 28.05.2010 | 21:08
nein,das Intergrationsamt wurde durch mein Arbeitsgeber angeschrieben-habe bis heute keine Nachricht bekommen,was heisst,dass die Kündigungsschutzklage ein Selbstgänger sein wird? Lg Sophie.
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 20:51
Hat denn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt? Hat man Sie seitens des Integrationsamtes angehört? Wenn nicht, ist die Kündigung unwirksam. Dann brauchen Sie auch keinen Rechtsanwalt - den müssen Sie nämlich in jedem Fall bezahlen -, denn die Kündigungsschutzklage ist dann ein Selbstgänger.
Sophieam 28.05.2010 | 21:14
der AG hat übersehen dass ich die Behinderung habe und zuerst nachdem ich die schriftliche Kündigung bekommen habe-haben die Integrationsamt informiert.
Arbeitsrechtleram 28.05.2010 | 21:22
Wenn die Kündigung ausgesprochen wurde, OHNE das VOHER die Zustimmung zur Kündigung vom Integrationsamt eingeholt wurde, ist die Kündigung schlicht UNGÜLTIG ! Da wird ne Kündigungschutzklage nicht mal angenommen vom Arbeitsgericht , weil in dem Fall gar keine rechtwirksame Kündigung zustande gekommen ist. Das Arbeitsverhältnis besteht also rechtlich zu dem Zeitpunkt weiter. Da reicht ein Schreiben eines Rechtsanwaltes an die Firma aus damit das klar ist ( hat mein Anwalt damals bei mir gemacht ) . Holt die Firma dann ( was sie ja auch bei Ihnen gemacht hat ) nachträglich die Zustimmung zur Kündigung vom Amt ein , M U S S eine erneute schriftliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - unter strikter Einhaltung der Kündigungsfrist gerechnet ab dem neuen Tag der Kündigung ! - erfolgen. Erst dann wird diese rechtswirksam und kann mit einer Kündigungschutzklage innerh. 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht angefochten werden. Exakt genauso auch bei mir passiert ! Das Interghationsamt m u s s Sie zur Kündigung in jedem Fall anhören ( auch wenns nichts bringt und nur reine Formsache ist ... ) . Tut das Amt dies nicht , ist auch so eine Kündigung UNGÜLTIG ! Auch das wird dann natürlich vom Amt nachgeholt und dann muss aber der AG wieder neu gekündigen... Montag ab zum Anwalt. Mehr kann man ihnen nicht raten, in ihrem doch etwas sehr speziellem Einzelfall .
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 21:14
Das ist eine andere Baustelle. Es zeigt sich aber, das "Datenschutz" Vorteile hat, wenn es etwas zu verhandeln gibt. pecunia non olet
Michaelam 28.05.2010 | 21:54
Nicht ganz richtig wie Arbeitsrechtler schreibt. Meine Ehefrau hatte genau das gleiche Problem ihr wurde gekündigt während sie Krank war. Anwalt eingeschaltet und der Anwalt ist vor Gericht gezogen. Richterurteil zu Gunsten meiner Frau weil die Zustimmung vom Amt nicht geholt wurde. Auflösungsvertrag 6 Monate Freistellung mit Anspruch auf Gehalt Abfindesumme 8.500 meine Frau war nur 3 Jahre in der Firma
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 21:45
In § 4 KSchG heißt es: "Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab." Wenn also kein zustimmender Bescheid der Behörde ergangen ist und zugestellt wurde - Brief mit Zustellungsurkunde - läuft keine Frist und man kann es so halten wie Richard Germer: GAR NICH UM KüMMERN. Selbstverständlich kann man Klage erheben und der Arbitgeber kriegt dann ein nettes Schreiben vom Richter, was der Unfug denn soll.
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 22:06
Aber die Verhandlungsposition ist besser.
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 22:07
Was war das denn für ein Anwalt? Die Firma hätte das Gehalt bis zum Tag der Kündigung nachzahlen müssen + Abfindung. Es lief ja keine Klageerhebungsfrist. So macht man das richtig. Lohn ohne Leistung.
Sozialrechtleram 28.05.2010 | 22:00
In § 4 KSchG heißt es: "Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab." Wenn also kein zustimmender Bescheid der Behörde ergangen ist und zugestellt wurde - Brief mit Zustellungsurkunde - läuft keine Frist und man kann es so halten wie Richard Germer: GAR NICH UM KüMMERN. Selbstverständlich kann man Klage erheben und der Arbitgeber kriegt dann ein nettes Schreiben vom Richter, was der Unfug denn soll. Wenn Sie allerdings Aussicht haben wieder gesund zu werden oder in Teilzeit zu arbeiten, könnte sich erst mal gar nicht rühren das Beste sein, denn das Arbeitsverhältnis besteht weiter bis das Amt der Kündigung zugestimmt hat und die Frist nach dem KSchG abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.
Bernhardam 29.05.2010 | 15:46
Ihnen steht nach § 12 Abs. 4 AbfG (Abfindungsgesetz) pro Arbeitsjahr eine Summe von 10.000 € zu. Damit sollten Sie den Arbeitgeber umgehend auf die Auszahlung von 150.000 € zzgl. Zinsen (4%) verklagen.
Geheimratam 30.05.2010 | 09:41
Hallo, es gibt kein Abfindungsgesetz.
Geheimratam 30.05.2010 | 11:28
Hallo, habe schon damit gerechnet, dass es ein Scherz sein könnte. Man sollte solche Scherze allerdings hier lieber unterlassen, denn es könnte gut sein, dass jemand solche Aussagen für Bare Münze nimmt.
Oberratam 30.05.2010 | 09:47
@Geheimrat : das mit dem " Abfindungsgesetz " war auch als Scherz gemeint..
Chefinspectoram 30.05.2010 | 11:34
1 Sekunde gegoogelt und man weiss , das es so etwas wie ein Abfindungsgesetz nicht gibt. Wer " googeln " kann ist also klar im Vorteil....
Chefinspectoram 30.05.2010 | 11:42
Ja, leider treiben sich hier gerade am Wochenende aus Langeweile immer einige " Spaßvögel " rum.... Darum ist jeder gut beraten seine Frage erst ab Montags einzustellen, weil dann die Redaktion gleich die Spaßbeiträge löscht. Ab Freitag nachmittag gehen hier teilweise die Threads im Chaos unter...
Geheimratam 30.05.2010 | 11:39
Hallo, hier gibt es scheinbar nicht immer vernünftige Einträge, sondern Einträge die Betroffene eher verunsichern könnten statt zu Helfen.
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