In § 4 KSchG heißt es:
"Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab."
Wenn also kein zustimmender Bescheid der Behörde ergangen ist und zugestellt wurde - Brief mit Zustellungsurkunde - läuft keine Frist und man kann es so halten wie Richard Germer:
GAR NICH UM KüMMERN.
Selbstverständlich kann man Klage erheben und der Arbitgeber kriegt dann ein nettes Schreiben vom Richter, was der Unfug denn soll.
Wenn Sie allerdings Aussicht haben wieder gesund zu werden oder in Teilzeit zu arbeiten, könnte sich erst mal gar nicht rühren das Beste sein, denn das Arbeitsverhältnis besteht weiter bis das Amt der Kündigung zugestimmt hat und die Frist nach dem KSchG abgelaufen ist und keine Klage erhoben wurde.