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Härtefall nach Selbständigkeit

von Kirchenmaus23.07.2007 | 09:24
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Hallo, ich hatte mich ohne staatl. Förderung und Beratung (leider, stand mir nicht zu) selbständig gemacht und dachte, ich wäre nicht rentenversicherungspflichtig. Nach einem Jahr meldete ich mich bei der DRV und ließ mich ab da befreien. Rückwirkend muss ich die Beiträge einkommensgerecht zahlen, mußte aber meine Tätigkeit aufgeben, bin jetzt ALG II und habe kein Geld mehr. Soll noch über 2000 Euro nachzahlen. Frage: gibt es in so einem Fall keine Härtefallregelung, dass man wenigstens nur den Mindestbeitrag zahlen muss?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Nachdem Sie offensichtlich keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit für Selbständige bezogen haben, nehme ich jetzt mal an, dass Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6) versicherungspflichtig wurden. Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre befreien zu lassen. Die Befreiung kann jedoch erst ab Eingang des Befreiungsantrages ausgesprochen werden, da ich in Ihrem Fall annehme, dass Sie die selbständige Tätigkeit bereits länger als drei Monate ausgeübt haben, bevor Sie sich bei der DRV gemeldet haben. Da nach § 190a SGB 6 eine Meldeverpflichtung für arbeitnehmerähnliche Selbständige besteht, war es nach Ihren Schilderungen sicher rechtens, dass Sie erst für die Zukunft befreit werden konnten und damit für die zurückliegende Zeit Pflichtbeiträge zahlen müssen.

Neben den einkommensgerechten Beiträgen gibt es noch die Möglichkeit, den sogenannten halben Regelbeitrag (ca.244,-Euro mtl.) zu zahlen. Innerhalb der Widerspruchsfrist hätten Sie noch die Möglichkeit, die Beitragshöhe rückwirkend zu korrigieren. Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, ist auch die Beitragshöhe verbindlich.

Der einkommensgerechte Beitrag wurde aus dem von Ihnen bestimmten tatsächlichen Arbeitseinkommen berechnet. Ausschlaggebend ist das Einkommen, welches während Ihrer selbständigen Tätigkeit bezogen wurde. Dafür spielt es keine Rolle, welche Einkünfte (z.B. ALG II) Sie jetzt beziehen. Eine Härtefallregelung gibt es somit für Ihre Fallkonstellation leider nicht. Allerdings bietet jeder Rentenversicherungsträger die Möglichkeit an, Rückstände in monatlichen Raten zu zahlen. Da Sie aktuell ALG II beziehen, dürfte einer Stundung nichts entgegenstehen. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.

2 Antworten

Tomam 23.07.2007 | 14:40
In Ihrer Selbständigkeit waren sie versicherungspflichtig. Der Anspruch auf ALG II ist ja erst nach der Selbständigkeit entstanden. Die Forderung ist also korrekt. Natürlich gibt es evtl. die Möglichkeit der Stundung bzw. Ratenzahlung. Einfach mal die Sachbearbeitung Ihres RV Trägers anschreiben. Gruß
Kirchenmausam 23.07.2007 | 15:39
Vielen Dank für die Antworten. Es ist rechtlich alles richtig gelaufen, das ist mir bewußt. Ich habe mich auch schon auf Ratenzahlung mit der RV geeinigt, hatte nur die Hoffnung, an der Höhe etwas ändern zu können. Die Beiträge wurden vom Jahresbrutto berechnet. Also wird mir nichts übrig bleiben, als die nächsten Jahre für ein Jahr nachzuzahlen.
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