Nachdem Sie offensichtlich keine Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit für Selbständige bezogen haben, nehme ich jetzt mal an, dass Sie als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger (§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB 6) versicherungspflichtig wurden. Dieser Personenkreis hat die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre befreien zu lassen. Die Befreiung kann jedoch erst ab Eingang des Befreiungsantrages ausgesprochen werden, da ich in Ihrem Fall annehme, dass Sie die selbständige Tätigkeit bereits länger als drei Monate ausgeübt haben, bevor Sie sich bei der DRV gemeldet haben. Da nach § 190a SGB 6 eine Meldeverpflichtung für arbeitnehmerähnliche Selbständige besteht, war es nach Ihren Schilderungen sicher rechtens, dass Sie erst für die Zukunft befreit werden konnten und damit für die zurückliegende Zeit Pflichtbeiträge zahlen müssen.
Neben den einkommensgerechten Beiträgen gibt es noch die Möglichkeit, den sogenannten halben Regelbeitrag (ca.244,-Euro mtl.) zu zahlen. Innerhalb der Widerspruchsfrist hätten Sie noch die Möglichkeit, die Beitragshöhe rückwirkend zu korrigieren. Sollte die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein, ist auch die Beitragshöhe verbindlich.
Der einkommensgerechte Beitrag wurde aus dem von Ihnen bestimmten tatsächlichen Arbeitseinkommen berechnet. Ausschlaggebend ist das Einkommen, welches während Ihrer selbständigen Tätigkeit bezogen wurde. Dafür spielt es keine Rolle, welche Einkünfte (z.B. ALG II) Sie jetzt beziehen. Eine Härtefallregelung gibt es somit für Ihre Fallkonstellation leider nicht. Allerdings bietet jeder Rentenversicherungsträger die Möglichkeit an, Rückstände in monatlichen Raten zu zahlen. Da Sie aktuell ALG II beziehen, dürfte einer Stundung nichts entgegenstehen. Setzen Sie sich diesbezüglich bitte umgehend mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung.