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Experten-Antwort

Halbtagsbeamtin nach Versorgungsausgleich neues Recht

von Halbtagsbeamtin05.08.2011 | 21:42
2011 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht (§35 VersAusglGesetz). Meine Frage: ich war mein Leben lang Teilzeitkraft als Beamtin und hatte zudem noch enorme Lücken durch Kindererziehung. Scheidungsausgleich nach 32 J Ehe, neues Recht. Wenn ich in Alterspension mit 63 Jahren möchte, dann kann ich einen Antrag stellen auf Aussetzung der Kürzung, was in meinem FAlle bedeuten würde, ich hätte VOM VERSORGUNGSAUSGLEICH BIS ZUR RENTE MIT 67 Jahren absolut nichts, würde lediglich aus der halbtägigen Beamtentätigkeit eine Versorgung "ohne Abzüge" bekommen? Also genau so, als wäre nie ein Ausgleich gemacht worden, genauso wie wenn ich ledig geblieben wäre? Ich halte dies, falls zutreffend, für eine Benachteiligung der geschiedenen Halbtagsbeamtinnen mit Ansprüchen nach Versorgungsausgleich in der ges RV gegenüber altem Recht. Muss ich tatsächlich nach neuem Recht in der erworbenen Anwartschaft bei der ges RV SELBST erst die Wartezeit mit 35 Jahren erfüllen (bezahlen), damit ich -neben meiner Halbtags-Pension vor dem 67. Lj- in den Genuß des Versorgungsausgleichs vor Vollendung des 67. Lj komme? Ist es nun nach neuem Recht so, dass eine Betroffene zweimal in beiden Rentensystemen gesondert alle Voraussetzungen erfüllen muß? Für den Fall der Invalidität sähe es für mich nach meiner Meinung ganz übel aus. Keine Chance, in irgendeiner Weise vom Versorgungsausgleich zu profitieren bis 67? Stimmt das? Frage: muß/soll ich noch für 3 Jahre freiwillige Beiträge entrichten zur ges RV damit ich 35 Jahre Wartezeit habe und nicht darauf angewiesen bin mit meiner ((ungekürzten) Pension aus Halbtatstätigkeit mit grossen Lücken bis 67. Lj auskommen zu müssen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte "Halbtagsbeamtin",

wie die Vorredner bereits erwähnt haben, ist es tatsächlich so, dass in der gesetzlichen Rentenversicherung erst Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn bestimmt Voraussetzungen erfüllt sind. So ist bei einem vorzeitigen Rentenbezug vor Vollendung der Regelaltersgrenzen (65 - 67 Jahre: je nach Geburtsjahr) eine Wartezeit von 35 Versicherungsjahren zu erfüllen. Diese Versicherungsjahre können auch durch einen durchgeführten Versorgungsausgleich erfüllt werden. Sie schreiben, dass Sie 32 Jahre verheiratet waren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Ihnen aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleiches auch 32 Versicherungsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben werden.

Sicherlich können Sie zur Erfüllung dieser Voraussetzung auch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Beachte Sie aber, dass ein Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung Ihrer Pensionsansprüche mit berücksichtigt wird.

Es ist zu empfehlen, dass Sie sich zum einen bei einer der vielen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung und zum anderen auch bei Ihrer Versorgungsdienststelle beraten lassen. Bringen Sie dazu bitte das Urteil des Familiengerichts mit, damit eine für Sie zugeschnittene Beratung durchgeführt werden kann.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

Zaubärhaftam 06.08.2011 | 08:11
Die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind unabhängig von sonstigen Anwartschaften, gleich welcher Art, zu erfüllen. Ob eine weitere Beitragsentrichtung sinnvoll ist, hängt letztlich von dem damit beim Rentenanspruch erzielbaren Ergebnis ab. Die Bonus-/Malusregelungen aus dem Versorgungsausgleich werden in der gesetzlichen Rentenversicherung mit Leistungsbeginn wirksam, bei laufendem Leistungsbezug jedoch frühestens nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0…
Halbtagsbeamtinam 06.08.2011 | 14:24
danke, das verstehe ich so, dass ich recht hatte ? Keinerlei Anspruch für mich aus Versorgungsausgleich nach neuem Recht vor 67 Lj? Bei Invalidität sowieso nicht? Kann ja die Anspruchsvoraussetzungen für EM Rente niemals durch den 'Bonus erfüllen und schon gar nicht durch freiwillige Beiträge. Versorgungsausgleich OHNE NUTZEN bis zur Regelaltersrente?
-_-am 06.08.2011 | 15:19
Ohne Erfüllung der gesetzlich vorgegebenen Anspruchsvoraussetzungen in der Rentenversicherung gibt es auch keine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, auch nicht aus dem Versorgungsausgleich, logisch. Umgekehrt würde der Bonus eben auch schon früher (mit-)gewährt, wenn die Leistung eher zu zahlen wäre. Für die Versichertengemeinschaft bleiben nur so die zusätzlichen Aufwendungen und die zusätzlichen Einnahmen für den Versorgungsausgleich insgesamt einigermaßen neutral. Wie wollten Sie denn bitte begründen, wenn die Versichertengemeinschaft für Ihren ganz persönlichen Versorgungsausgleich "haften" müsste, nur weil Sie die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aus einem ganz anderen Sicherungssystem erfüllen, welches zum Beitragsaufkommen der gesetzlichen Rentenversicherung gar nicht beiträgt?
Halbtagsbeamtinam 06.08.2011 | 16:29
Umgekehrt würde der Bonus eben auch schon früher (mit-)gewährt, wenn die Leistung eher zu zahlen wäre. Sie beziehen sich auf das Recht vor dem 1.9.? Ja, das meinte ich.
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