Solange die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung wegen Invalidität oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze erhält und sie aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Leistung beziehen kann, wird die Kürzung der laufenden Versorgung auf Grund des Versorgungsausgleichs auf Antrag ausgesetzt. Die Kürzung ist höchstens in Höhe der Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten im Sinne des § 32 auszusetzen, aus denen die ausgleichspflichtige Person keine Leistung bezieht (§35 VersAusglGesetz).
Meine Frage: ich war mein Leben lang Teilzeitkraft als Beamtin und hatte zudem noch enorme Lücken durch Kindererziehung. Scheidungsausgleich nach 32 J Ehe, neues Recht. Wenn ich in Alterspension mit 63 Jahren möchte, dann kann ich einen Antrag stellen auf Aussetzung der Kürzung, was in meinem FAlle bedeuten würde, ich hätte VOM VERSORGUNGSAUSGLEICH BIS ZUR RENTE MIT 67 Jahren absolut nichts, würde lediglich aus der halbtägigen Beamtentätigkeit eine Versorgung "ohne Abzüge" bekommen? Also genau so, als wäre nie ein Ausgleich gemacht worden, genauso wie wenn ich ledig geblieben wäre?
Ich halte dies, falls zutreffend, für eine Benachteiligung der geschiedenen Halbtagsbeamtinnen mit Ansprüchen nach Versorgungsausgleich in der ges RV gegenüber altem Recht.
Muss ich tatsächlich nach neuem Recht in der erworbenen Anwartschaft bei der ges RV SELBST erst die Wartezeit mit 35 Jahren erfüllen (bezahlen), damit ich -neben meiner Halbtags-Pension vor dem 67. Lj- in den Genuß des Versorgungsausgleichs vor Vollendung des 67. Lj komme?
Ist es nun nach neuem Recht so, dass eine Betroffene zweimal in beiden Rentensystemen gesondert alle Voraussetzungen erfüllen muß?
Für den Fall der Invalidität sähe es für mich nach meiner Meinung ganz übel aus. Keine Chance, in irgendeiner Weise vom Versorgungsausgleich zu profitieren bis 67? Stimmt das?
Frage: muß/soll ich noch für 3 Jahre freiwillige Beiträge entrichten zur ges RV damit ich 35 Jahre Wartezeit habe und nicht darauf angewiesen bin mit meiner ((ungekürzten) Pension aus Halbtatstätigkeit mit grossen Lücken bis 67. Lj auskommen zu müssen?