Hallo,
ich werde meine Schule am 30.06.2019 beenden und möchte danach gerne studieren. Das Studium würde im Oktober beginnen, weswegen auch nicht mehr als 4 Monate Übergangszeit dazwischen liegen. Ich hatte mich schon mal am telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigt und dabei wurden verschiedene Aussagen getätigt.
Meine regionale Stelle meinte, dass ich eine Immatrikulations Bescheinigung brauche, die ich allerdings frühstens im August bekommen könnte. Danach würde mir gesagt, dass die Halbwaisen rente nachgezahlt werden würde, da es nicht üblich wäre ohne Nachweise die Halbwaisen rente zu bezahlen.
Beim kostenlosen Service Angebot der Deutschen Rentenversicherung wurde mir das Sozialgesetzbuch vorgelesen, worin es hieße, dass ich die Bescheinigung spätestes am ersten Tag des fünftens Monats vorzeigen müsse. Mir wurde gesagt, das es reiche wenn ich an einem Studium interessiert wäre und das eine Nachzahlung nicht im Sinne des Systems wäre.
Mir wurde geraten, dass ich mein Zeugnis, eine Erklärung, dass ich im Winter studieren möchte und die Anmeldung zum Studium zur regionalen Stelle schicke und dazu noch einen Antrag auf Halbwaisen rente in der Übergangszeit.
Als daraufhin wegen einer anderen Frage bei der regionalen Stelle angerufen habe, wurde all dies wie oben beschrieben, widerlegt.
Meine Frage ist jetzt nochmal wie das abläuft, da ich momentan ziemlich verunsichert bin.
Mfg
ich werde meine Schule am 30.06.2019 beenden und möchte danach gerne studieren. Das Studium würde im Oktober beginnen, weswegen auch nicht mehr als 4 Monate Übergangszeit dazwischen liegen. Ich hatte mich schon mal am telefonisch bei der Deutschen Rentenversicherung erkundigt und dabei wurden verschiedene Aussagen getätigt.
Meine regionale Stelle meinte, dass ich eine Immatrikulations Bescheinigung brauche, die ich allerdings frühstens im August bekommen könnte. Danach würde mir gesagt, dass die Halbwaisen rente nachgezahlt werden würde, da es nicht üblich wäre ohne Nachweise die Halbwaisen rente zu bezahlen.
Beim kostenlosen Service Angebot der Deutschen Rentenversicherung wurde mir das Sozialgesetzbuch vorgelesen, worin es hieße, dass ich die Bescheinigung spätestes am ersten Tag des fünftens Monats vorzeigen müsse. Mir wurde gesagt, das es reiche wenn ich an einem Studium interessiert wäre und das eine Nachzahlung nicht im Sinne des Systems wäre.
Mir wurde geraten, dass ich mein Zeugnis, eine Erklärung, dass ich im Winter studieren möchte und die Anmeldung zum Studium zur regionalen Stelle schicke und dazu noch einen Antrag auf Halbwaisen rente in der Übergangszeit.
Als daraufhin wegen einer anderen Frage bei der regionalen Stelle angerufen habe, wurde all dies wie oben beschrieben, widerlegt.
Meine Frage ist jetzt nochmal wie das abläuft, da ich momentan ziemlich verunsichert bin.
Mfg
Hallo Delfin,
eigentlich sollte die Waisenrente während einer Übergangszeit weitergezahlt werden, auch wenn der Nachweis für die nachfolgende Ausbildung noch nicht vorgelegt werden kann. Ansonsten wäre ja auch Sinn und Zweck einer solchen Übergangszeit nicht gegeben.
In den gemeinsamen rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherungsträger findet sich die Aussagen, dass Grundvoraussetzung für die Weiterzahlung der ernsthafte Wille der Waise, die Ausbildung fortsetzen zu wollen, sei. Dies zeige sich zum Beispiel durch ein frühzeitiges Bemühen, einen (neuen) Ausbildungsplatz zu finden.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2
Außerdem findet sich folgende Aussage:
Für die Zahlung einer Waisenrente während der Übergangszeit ist es ausreichend, wenn die Aufnahme der weiteren Ausbildung beziehungsweise des Freiwilligendienstes bis zum ersten Werktag des fünften Kalendermonats durch die Vorlage einer Anmeldung über den weiteren Schulbesuch, eines Berufsausbildungsvertrages beziehungsweise einer Bescheinigung des Trägers des Freiwilligendienstes hinreichend wahrscheinlich ist. Die tatsächliche Aufnahme der weiteren Ausbildung beziehungsweise des Freiwilligendienstes abzuwarten und die Waisenrente erst rückwirkend zu bewilligen, entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Waisenrente, die zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts der Waise dienen soll.
Wird der zweite Ausbildungsabschnitt beziehungsweise Freiwilligendienst entgegen der ursprünglichen Annahme nicht bis spätestens zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts folgenden Kalendermonat aufgenommen, endet der Anspruch auf Waisenrente bereits mit Ablauf des Monats, in dem dies erkennbar wird.
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_48R5.2.1
Weisen Sie Ihren Sachbearbeiter hierauf hin...