Maßgebend für die Gewährung einer Waisenrente ist die tatsächliche Studienzeit. Sofern Sie ab dem 01.10.2007 weiterhin immatrikuliert sind, besteht unabhängig von der Regelstudienzeit weiterhin ein Anspruch auf Waisenrente, längstens bis zum 27. Lebensjahr. Bei absolviertem Wehr- oder Zivildienst verlängert sich der Anspruch über das 27. Lebensjahr hinaus um die Dauer dieses Dienstes.