Hallo A.Birkholz,
den Ausführungen von Schade schließen wir uns an.
Ihre Tochter kann grundsätzlich ab Beginn des Studiums wieder Waisenrente erhalten.
Für die zurückliegende Zeit führt die Feststellung der Schwerbehinderung nicht "automatisch" zum Rentenanspruch. Ein Anspruch auf Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zum 27. Lebensjahr besteht unter anderem dann, wenn die Waise wegen Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Die Einstufung der Schwerbehinderung mit 30 % sagt allerdings nichts darüber aus, ob Ihre Tochter wegen Behinderung Ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Wir empfehlen Ihnen, beide Sachverhalte bei Ihrem Rentenversicherungsträger anzugeben; sowohl das künftige Studium als auch die festgestellte Schwerbehinderung. Vorhandene Unterlagen (Schwerbehindertenausweis, ärztliche Berichte) können Sie bereits beifügen. Ihr Rentenversicherungsträger wird dann prüfen, ob auch für die zurückliegende Zeit Waisenrente gezahlt werden kann.