Auch Schulen des zweiten Bildungsweges gehören zu den allgemeinbildenden Schulen und können einen Waisenrentenanspruch auslösen. Eine waisenrentenanspruchsbegründende Schulausbildung ist jedoch nur dann gegeben , wenn die Ausbildung einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.
Eine Prüfung ist im Einzelfall erforderlich.
Sollte ein Waisenrentenanspruch bestehen, kann sich auch der Freibetrag für die Witwenrente erhöhen.