Grundsätzlich besteht für die Zeit der Beurlaubung vom Studium kein Anspruch auf Waisenrente.
Jedoch kann für die Dauer der Beurlaubung ein Waisenrentenanspruch bestehen, wenn die Beurlaubung zur Vorbereitung auf eine Prüfung oder wegen eines Studienaufenthaltes im Ausland erfolgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Waise während des Urlaubssemesters ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend mit der Vorbereitung auf die Fortsetzung oder die Wiederholung des bisherigen Unterrichtsstoffes oder für die Prüfung verwendet hat.
Setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung, damit dort der Sachverhalt geklärt und der Anspruch geprüft werden kann.