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Experten-Antwort

Halbwaisenrente

von Robert18.10.2019 | 18:23
138 Ansichten
3 Antworten

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Hallo, ich habe diesen Sommer mein Abitur auf einem Berufskolleg gemacht. Ich habe einen Schulvertrag abgeschlossen, der läuft offiziell bis zum 31/07/2019, Meine Berufs Ausbildung beginnt am 18/11/2019. Jetzt habe ich von der Rentenkasse erfahren, dass ich aufgrund der 4 Monatsregelung keinen Anspruch auf die Weiterzahlung der Halbwaisenrente habe (Zeugnis wurde im Juni vor den Sommerferien ausgehändigt.) Ich habe auch keinen Anspruch anteilig auf den November, sondern erst wieder ab Dezember 2019. Gibt es eine Möglichkeit, Widerspruch einzulegen ???

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Robert,

ich kann nur die Beiträge der anderen Forumsteilnehmer bestätigen. Ein - natürlich möglicher - Widerspruch würde mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben, da Ihr RV-Träger völlig konform mit den geltenden gesetzlichen Regelungen handelt:

Ende des ersten Zahlungszeitraums war der 30.06.2019, da das Zeugnis im Juni ausgegeben wurde. Das Datum des Schulvertrages ist ohne Belang, da eine "Ausbildung" im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI ( http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__48.html) nur dann vorliegt, wenn damit auch ein tatsächlicher aufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche verbunden ist. Und das war im Juli nicht mehr der Fall.

Und der zweite Zahlungszeitraum beginnt nach § 99 Abs. 2 SGB VI (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html ) erst am 01.12.2019, da dies der Monat ist, zu "dessen Beginn" die Voraussetzungen vorliegen.

Damit liegen zwischen Ende des ersten und Beginn des zweiten Zeitraums mehr als die nach § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) SGB VI vorgesehenen 4 Kalendermonate und es besteht in der Zwischenzeit kein Anspruch auf Waisenrente.

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2 Antworten

W°lfgangam 18.10.2019 | 19:01
Hallo Robert, die zulässige 4-Monatslücke (Juli-August-September-Oktober) ...die Rahmenfrist für die Weiterzahlung/überbrückende Zahlung der Waisenrente ist leider überschritten, da das Studium erst Mitte Nov. beginnt. Der neue Waisenrentenanspruch ist an den 1. des Folgemonats gekoppelt, nach dem die Voraussetzungen/Neubeginn einer Ausbildung, wieder erfüllt sind. Die DRV hat Recht, Sie leider keine Chance, einen möglichen Widerspruch - den Sie natürlich einlegen können und bis zum EUGH hinauf (wohl eher erfolglos, bis dahin haben Sie längst promoviert :-)) verfolgen können - erfolgreich abzuschließen. Gruß w.
!!!am 19.10.2019 | 09:54
Die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen besteht immer. Die Frage ist vielmehr, ob der Widerspruch auch begründet ist. Vorab sollten Sie daher beiliegenden erklärenden Link lesen, wonach die DRV handelt. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
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