Die berechnungstechnische Umsetzung der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes geschieht auf der Grundlage von Monatsbeträgen. Das gilt selbst dann, wenn eine Beschäftigung oder Tätigkeit - allerdings regelmäßig - nur an einzelnen Tagen des Monats ausgeübt wird. Auch bei einer Fallkonstellation wie dieser kommt es daher auf die monatlichen Einkünfte aus dieser Beschäftigung oder Tätigkeit an mit der Folge, dass der Betrag dieser Einkünfte auch dem jeweili-gen monatlichen Freibetrag (nur das über den Freibetrag hinausgehende Einkommen wird bekanntlich im Umfang von 40 % auf die Rente angerechnet) gegenüberzustellen ist.
Maßgebend für die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit ist dabei der nach der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschrift des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn. Dabei ist der Rentenversicherungsträger an die durch die Finanzverwaltung mit dem Einkommensteuerbescheid getroffenen Feststellungen gebunden. Pauschaliert wird dann lediglich insoweit, als ein Zwölftel dieses Jahresbetrages das im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigende monatliche Arbeitseinkommen darstellt.
Solange der für die Ermittlung des Vorjahreseinkommens oder des laufenden Einkommens erforderliche Einkommensteuerbescheid noch nicht vorgelegt werden kann, muss das im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigende Arbeitseinkommen auf andere Weise nachgewiesen, ggf. zunächst geschätzt werden. Es versteht sich von selbst, dass eine so noch nicht auf gesicherten Einkommensdaten beruhende Entscheidung nur vorläufigen Charakter haben kann. In einem solchen Fall behält sich der Rentenversicherungsträger regelmäßig eine Berichtigung und Rückforderung überzahlter Beträge nach Eingang und Auswertung des Einkommensteuerbescheides vor.