Während des Auslandsaufenthaltes bis zur Dauer von sechs Monaten haben Sie weiterhin Anspruch auf Waisenrente. Dies gilt selbst dann, wenn während des Auslandsaufenthalts die Sprache nur praktisch geübt und von einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung (zum Beispiel durch den Besuch einer ausländischen Universität oder Sprachenschule) abgesehen wird. Wichtig ist, dass Sie gegenüber Ihrem Rentenversicherungsträger erklären, dass Sie einen Beruf anstreben, dessen Ausübung umfassende Kenntnisse fremder Sprachen erfordert, die außer durch theoretischen Sprachunterricht auch durch praktischen Gebrauch der Umgangssprache erworben werden müssen. Wenn Sie Lehramt Französisch studieren wollen, dürfte dies kein Problem sein.