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Experten-Antwort

Halbwaisenrente bei 18-jährigen Kind (80% Behinderung) eingestellt

von Termie16.10.2020 | 08:41
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich wäre sehr dankbar für eine kurze Einschätzung der folgenden Situation: bei einem geistig behinderten Kind (Behindertenausweis 80%) wurde zum 18. Lebensjahr die Halbwaisen eingestellt. Begründung "es mache weder eine Schul-, noch Berufsschulausbildung". Wie verhält sich das aber mit einer Fortzahlung bis zum 27. Lebensjahr, da das Kind ja wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten? Das Kind geht (seit Jahren und nach wie vor) auf eine Förderschule für geistige Entwicklung und wird nach jetzigem Stand spätestens 2022 in einer Werkstatt für behinderte Menschen der Caritas unterkommen. Schon mal "Vielen Dank" für Ihre Hilfe/Auskünfte.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Termine,

die Zahlung einer Halbwaisenrente ist auch über das 18. Lebensjahr hinaus möglich, wenn die Waise "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten". Die Fähigkeit "sich selbst zu unterhalten" ist dann nicht gegeben, wenn das Kind seinen notwendigen Lebensbedarf nicht selbst bestreiten kann. Es kommt in diesem Zusammenhang nur auf das tatsächliche Können des Kindes an. Ob dieses Können auch in eine reale Möglichkeit umgesetzt wird, zum Beispiel durch Aufnahme einer Beschäftigung, ist unbeachtlich. Besteht so nicht die Fähigkeit eine bestimmte Einkommenshöhe zu erzielen, ist die Fähigkeit "sich selbst zu unterhalten" nicht gegeben.

Nicht als Einkommen zählt hierbei das Einkommen von behinderten Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Wir empfehlen Ihnen, die Halbwaisenrente auch unter diesem Aspekt zu beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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1 Antworten

DaViam 16.10.2020 | 10:53
Hallo, Waisenrenten werden in der Regel bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Bis zum 27. Geburtstag kann die Waisenrente allerdings auch gezahlt werden, wenn der/die Waise -sich noch in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet -ein Freiwilliges soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder einen anderen Freiwilligendienst ableistet -sich in einer Übergangszeit von maximal vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einem Ausbildungsabschnitt und einem Freiwilligendiensten befindet .aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, sich wirtschaftlich selbst zu unterhalten. Ihrem Kind steht demzufolge eine weitere Rente zu. Sie müssen diese nur beantragen. Wenden Sie sich bitte an Ihren RV.Träger.
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