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Experten-Antwort

Halbwaisenrente bei Ausbildungsunterbrechung wegen Schwangerschaft

von Mizzy26.07.2013 | 12:25
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4 Antworten

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Kann man noch weiter Halbwaisenrente bekommen, wenn man seine Ausbildung wegen Schwangerschaft ( absolutes Beschäftigungsverbot durch Mutterschutzgesetz) unterbrechen muss? In diesem Fall handelt es sich darum, dass nach einem Jahr schulischer Ausbildung zum Rettungsassistentin ein Anerkennungsjahr bei einer Rettungswache auf dem RTW absolviert werden müsste und dies mit dem Mutterschutzgesetz nicht vereinbar ist.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mizzy,

wenn Sie während des bestehenden Ausbildungsverhältnisses (hierzu gehört auch das Anerkennungsjahr bei der Ausbildung zur Rettungsassistentin) wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht mehr arbeiten, aber damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird, haben Sie weiterhin Anspruch auf Halbwaisenrente.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mizzy,

während eines individuellen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz besteht weiter Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn beabsichtigt ist, anschließend die Ausbildung fortzusetzen.

Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz gilt aber nur für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, inwieweit dies auch nach Ende des ersten Teils der Ausbildung gilt, wenn durch die Schwangerschaft der nächste Teil der Ausbildung gar nicht erst aufgenommen werden kann, ist mir nicht bekannt. Sie sollten bei der Stelle nachfragen, die in Ihrem Bundesland für die Einhaltung von Arbeitsschutz zuständig ist. In NRW sind dies z.B. die Bezirksregierungen.

Parallel können Sie den Sachverhalt Ihrem Rentenversicherungsträger schildern, damit von dort dieser Einzelfall geprüft werden kann.

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2 Antworten

MrTam 26.07.2013 | 12:49
Hallo Mizzy ! Sofern es sich um eine Unterbrechung der Ausbildung vor Beginn der Schutzfrist (z. B. zum Beginn des Semesters) handelt, entfällt der Anspruch mit diesem Zeitpunkt, es sei denn, – es liegen gesundheitliche Gründe für die frühere Unterbrechung vor (ärztliche Bescheinigung); – es liegt ein Beschäftigungsverbot nach § 3, § 4 MuSchG vor; ... Hört sich demnach so an, als wäre die Unterbrechung anspruchsunschädlich. Quelle: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Alles Gute für die weitere Schwangerschaft!
Mizzyam 26.07.2013 | 22:21
Danke für die Antworten.Es geht nicht nur um die Schutzfristen vor und nach der Geburt, sondern darum dass sie das Anerkennungsjahr vorerst gar nicht beginnen kann, weil man sobald schwanger gar nicht mehr auf dem RTW arbeiten darf und da sie am Ende der schulischen Ausbildung Ende des 5. Monats ist, kann sie nicht mal eine Stelle für das Anerkennungsjahr suchen, weil die Schwangerschaft sofort zu sehen ist.
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