Hallo Mizzy,
während eines individuellen Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz besteht weiter Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn beabsichtigt ist, anschließend die Ausbildung fortzusetzen.
Ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz gilt aber nur für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, inwieweit dies auch nach Ende des ersten Teils der Ausbildung gilt, wenn durch die Schwangerschaft der nächste Teil der Ausbildung gar nicht erst aufgenommen werden kann, ist mir nicht bekannt. Sie sollten bei der Stelle nachfragen, die in Ihrem Bundesland für die Einhaltung von Arbeitsschutz zuständig ist. In NRW sind dies z.B. die Bezirksregierungen.
Parallel können Sie den Sachverhalt Ihrem Rentenversicherungsträger schildern, damit von dort dieser Einzelfall geprüft werden kann.