Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Werden auf "freiwilliger Basis" ein längeres oder sogar mehrere Praktika absolviert, kann für diese Zeiten eine Waisenrente nicht geleistet werden.