Hallo Jonas,
grundsätzlich gilt, dass bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein Anspruch auf Waisenrente besteht, wenn sich der Waise beispielsweise in Schulausbildung befindet.
Schulausbildung i. S. von § 48 SGB VI ist die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen oder Hochschulen.
Fachschul- bzw. Hochschulausbildung liegt für die Dauer der Immatrikulation bis zum Prüfungstag vor. Die Arbeitskraft muss durch die Ausbildung überwiegend in Anspruch genommen sein. Die Ausbildung muss in der Woche einen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden (einschließlich der Hausarbeiten und Wegezeiten) erfordern.
Die Beurlaubung für ein Semester bei fortdauernder Immatrikulation unterbricht die Ausbildung nicht, wenn während des Urlaubssemesters mehr als 20 Stunden wöchentlich für die Vorbereitung auf die Fortsetzung des Studiums aufgewendet werden.
Trotz dieser Auskunft empfehle ich Ihnen, sich mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen und die Sachlage zu klären.